Strafen bei Diebstahl
Strafen bei Holzdiebstahl
Strafen bei Taschendiebstahl
Strafen bei Falschmünzerei
Strafen bei Ruhestörung während des Gottesdienstes
Strafen bei Straßenrau
Strafen bei unberechtigtes weiden des Vieh’s
Strafen beim nichtbezahlen des Torgeldes
Strafen für Betrug
Strafen für das rauchen von Tabak
Strafen für das verweigern der Annahme eines Ehrenamtes
Strafen für moralische Vergehen
Strafen für verschiedene Vergehen
Strafen fürs unberechtigte befahren von Wegen und Gelände
Disziplinarstrafen
Einlager
Güterarrest
Verfesten
Eselreiten
Das „Wegnehmen“, also der Diebstahl, hatte im Mittelalter und vielfach noch danach im 16. Jahrhundert sehr schwerwiegende Folgen: oft endete das Leben der Diebe am Galgen.
Im 17. Und 18. Jahrhundert milderten sich die Strafen. Man nahm von der Todesstrafe meist Abstand und stellte den Sünder an den Pranger oder an das Halseisen, wo sie zum Gespött der Leute wurden. Anschließend wurden sie oft noch ausgepeitscht und dann aus der Stadt ausgewiesen.
Hier eine kleine Auswahl von besonders bemerkenswerten Diebstahlfällen:
1685 | Eine Frau begann Gartendieberei. Man zwang die Frau in den Korb, der am Ostertor über dem Stadtgraben hang, zu steigen; dann wurde durch eine besondere Vorrichtung der Boden des Korbes ausgeklappt, so daß die Diebin in das flache Wasser plumpste. |
1699 | Eine Frau begann Gartendieberei. Die Frau wurde mit einem Kragen von Gartengewächsen an das Halseisen geschlossen und dann aus der Stadt verwiesen |
1714 | Ein Mann wurde wegen Diebstahls - was er gestohlen hat ist nicht überliefert worden - zunächst drei Monate in Haft genommen, dann gefoltert und dabei verletzt; nach der Heilung seiner Wunden wurde er endlich gehängt. |
Der Holzdiebstahl aus den städtischen Wäldern war die zweithäufigste auftreten Straftat des Diebstahls im Mittelalter. Auch die Landwehren und Stadtwällen wurden nicht verschont.
Geldstrafen waren hier die Regel. Von den Summen, die zu bezahlen waren, erhielt meist der Holzförster, der den unberechtigten Erntenden ertappt hatte, einen Anteil.
Im 16. Jahrhundert nannte man diese Übeltäter „Beutelschneider“, da sie meist die Geldbeutel - die am Gürtel hangen - auf- oder abschnitten um an das Geld zu gelangen.
1679 | Hier setzte man einen Hannoveraner, der einen Bauern aus Barnten einen Beutel mit Geld „wegpraktizierten“ wollte, über zwei Monate fest und peitschte ihn zum Schluß noch aus. |
1718 | Eine Frau, die einer anderen auf dem Markt drei Taler aus der Tasche stahl, kam ans Halseisen. |
1776 | Ein Fremder aus Wiesbaden, der unter dem Rathaus einen Bauern „erleichterte“, wurde nach vier Tagen Haft ausgepeitscht und aus der Stadt verwiesen. |
1518 | Hier wurde ein Falschmünzer in Hildesheim hingerichtet. Zur Schande seiner Tat, wurden ihm noch zusätzlich seine falschen Pfennige aufs Gewand genäht. |
1755 | Hier kamen drei Schuhmachergesellen auf den Gedanken, am Almstor statt des Sperrgeldes dem Torwächter ein Stück Kupfer zu geben; dann sind sie davon gelaufen, aber erkannt und mit einem Taler vier Groschen Strafe belegt. |
Sehr ernst nahm man es mit Störungen des Gottesdienstes oder mit der Ruhezeit des Sonntags.
1605 | Ein Bürger mißachtete die geschäftliche Ruhezeit während des Gottesdienstes. Er mußte 20 Taler Strafe zahlen. |
1714 | Ein Bürger entweihte den Sonntag durch Seifensieden. Er mußte 12 Taler Strafe zahlen. |
1717 |
Ein Branntweinschenker stellte „unter der Predigt“ nicht seine Tätigkeit ein. Er zahlte 5 Taler Strafe. |
1651 | Mit vier Straßenräubern machte man kurzen Prozeß. Ihre vier Pferde wurden für 50 Taler verkauft und die Übeltäter ein Jahr später enthauptet. |
Hildesheimer Bürger wie Bauern der Umgebung, insbesondere aus Ochtersum wurden oft des unberechtigten weiden bezichtigt: im Ziegenberg, im Entenpfuhl, auf der Pagenwisch, in der Venedig, im Schenkenbrühl, auf der Eselswiese, auf dem Ratswerder oder anderen städtischen Wiesen.
Aber auch wer eine Kuh zuviel auf die Weide treiben ließ, als ihm zustand, oder wer „güstes“ Vieh in die Herde mogelte, wurde zum Teil hart bestraft. Auf der Nachtweide getroffene Pferde wurden z.B. gepfändet und nur gegen Bezahlung des Strafgeldes wieder freigelassen.
Jede Person die in die Stadt eintreten wollte, mußte an den Toren eine Tormarke einlösen, also praktisch ein „Eintrittsgeld“ bezahlen. Durch viele „sportliche“ Einlagen versuchte so manch ein Bürger diese Zahlung zu umgehen, was natürlich strafbar war und dementsprechend bestraft wurde. Wenn etwas von dem Sünder zu erlangen war wurde dieser „zur Kasse gebeten“; andere, die nichts hatten, wurden einige Tage festgesetzt.
Mit zwei bis vier Talern Strafe wurde belegt, wer zur Zeit des Gottesdienstes solche unerlaubten Wege ging oder im Winter über das Eis des Grabens in die Stadt gelangte.
Zu den Arten der unrechtmäßigen Besitzvermehrung gehörte auch der Betrug, den einheimische wie Fremde in Hildesheim verübt hatten.
1601 | Eine Frau wurde verhaftet, der vorgeworfen wurde „Butter ohne Geld“ gekauft zu haben. |
1723 | Drei Auswärtige haben ihre Wolle zweimal an Hildesheimer Bürger verkauft. |
1751 |
Einem Stadtsoldaten, der beim „Sandroden“ aus der Kuhle Steine auf eigene Rechnung verkaufte, wurde der Lohn für seine Arbeit einbehalten. |
1776 |
Ein Handlanger der unter falschem Namen Nägel aus der Nagelschmiede für das Amt Steuerwald geholt hatte, wurde ausgepeitscht. |
Im 18. Jahrhundert kam auch in Hildesheim das Rauchen auf. Die damit verbundene Feuergefahr mußte natürlich auch mit Vorschriften bedacht werden und somit das Vergehen auch bestraft werden.
1723 | Ein Neustädter Bürger, der in der Gewürzmühle der Bischofsmühle geraucht hatte, wurde mit einer Strafe von 2 Talern belegt. |
1755 | Ein Müllergeselle in der Godehardimühle, der nachts „bei seiner Bettstätte Kaffee getrunken und Tabak geraucht“ hatte, wurde mit 5 Talern bestraft. |
1814 |
Ein fremder Jude mußte 16 Grosche Strafe zahlen, weil er auf der Straße rauchte. |
Im Gegensatz zu Heute war zu früheren Zeiten die Verweigerung ein Ehrenamt anzunehmen eine Straftat und wurde dementsprechend auch bestraft.
1708 | Ein Bürger weigerte sich, die ihm „aufgetragene“ (zugeteilte) Schützen-Leutnants-Charge (Stelle) anzunehmen. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe über 10 Gulden und 16 Groschen belegt. |
1725 | Drei Bürgerboten, die der Marktvogt als sozusagen seine Kollegen im Stadtdienste zu Gevattern (Taufpaten) gebeten hatte, zu einer Aufgabe, die die Drei aber nicht übernehmen wollten, obwohl die Stadtregierung es ihnen befohlen hatte, mußte jeder 10 Taler Strafe zahlen!!!! |
1773 |
Für die gleiche „Straftat“ wie 1708 wurde der „Straftäter“ mit einer Geldbuße über 50 Taler Strafe verurteilt. |
Unzucht, Vielweiberei, Ehebruch und andere moralische Vergehen waren auch im alten Hildesheim ein großes Thema. Im Gegensatz zu heute wurden solche Vergehen viel härter bestraft und geahndet.
Im 17. und 18. Jahrhundert bis zum Anfang des 19.Jahrhundert wurden solche Vergehen meist mit Stellen an den Pranger oder dem Kak, mit der Schließung an das Halseisen, mit auspeitschen und Ausweisung sowie mit „Territion oder Territierung“ (das Zeigen der Folterinstrumente) geahndet.
1530 | Eine Frau wurde „in flagranti“ erwischt und mußte wegen Ehebruchs 1 Pfund Strafe zahlen. | ||
1569 | Eine Frau, die in einer Stiftspropstei und einem Schlafhaus Unzucht getrieben hat, wurde zu 4 Wochen und 3 Tagen Gefängnis verurteilt. | ||
1626 | Ein Mann wurde zur Zahlung verpflichtet, weil er ein Mädchen aus Hotteln defloriert hatte. Er mußte sofort 50 Gulden für das Kind hinterlegen, weitere 50 Gulden hatte er in der Kämmerei zu hinterlegen, dessen Zinsen sollten ebenfalls dem Mädchen zukommen. | ||
1682 | Ein Mann wurde wegen Vielweiberei für 5 Wochen eingesperrt. | ||
1682 | Die Tochter eines Bürgers, die der „Hurerei“ überführt war, wurde drei Tage „in der fiedel" inhaftiert und dann aus der Stadt ausgewiesen. Wenige Tage später schlich sie durchs Goschentor wieder in die Stadt, wurde jedoch erwischt und wieder hinaus gepeitscht. | ||
1697 | Ein Bürger der mit seiner leiblichen Schwester, die verheiratet war, Blutschande begann, wurde öffentlich auf dem Markt vor gehegtem Gericht zum Schwur aus Richtschwert gezwungen, die Stadt zu meiden. | ||
1702 | Ein Maurer wurde wegen Ehebruchs in Arrest gesetzt. | ||
1708 | Ein Fremder wurde wegen des Besitzes „anzüglicher Schriften“ zu 24 Taler Strafe verurteilt. | ||
1709 | Ein Bürger der mit seiner leiblichen Schwester Unzucht getrieben hatte, wurde 6 Wochen eingesperrt und dann der Stadt verwiesen. | ||
1764 | Eine Frau wurde wegen Ehebruchs zur Zahlung von 27 Talern 28 Groschen verurteilt. | ||
1771 | Ein Tanzlehrer, der ein Bürgerstochter heimlich entführte, kostete dieses galante Abenteuer 100 Taler Strafe. | ||
1797 | Ein Mann wurde wegen „Mißhelligkeit“ mit seiner Frau, also wegen Ehebruchs, „bei Wasser und Brot“ inhaftiert. |
1573 | Zum allgemeinen Gebrauch stellte die Stadt auf dem Marktplatz eine öffentliche Waage auf und betrachtete den Betrieb auf dieser Ratswaage als ein Monopol. Ein Hildesheimer Bürger aus der Neustadt stellte, gegen den ausdrücklichen Verbots, in seinem Haus eine Waage mit einem großen Balken auf und wog für andere Leute deren Sachen. Als Strafe wurde er auf Zehn Jahren der Stadt verwiesen!!!!! Aber auf Fürbitten der gerade durchreisenden Braut des Herzogs von Cleve wurde diese Strafe aufgehoben. Statt dessen mußte der Neustädter Bürger eine Strafe über sieben Pfund vier Schilling zahlen. | |||
1594 | Ein Hildesheimer Einwohner, der noch nicht Bürger war, mußte 18 Pfund Strafe zahlen. Seine Straftat war: er hatte 1592 Wernigerodischen Branntwein verkauft. Er mußte 1594 diese Strafe zahlen, obwohl er bereits 1594 für dieses Vergehen eine Strafe über siebeneinhalb Gulden zahlte. Er wurde also zweimal für die gleiche Tat bestraft. | |||
1787 | Ein Buchdrucker mußte, da er auf seinem Hofe, der nahe am Ratsstall lag, wo derzeit viel Brennholz gelagert wurde, geschossen hatte, wurde mit 2 Talern strafe bestraft. |
Die Stadt wehrte sich natürlich auch, wenn Wagen z.B. durch die Forstanpflanzungen oder über Wiesen, die als Weide genutzt wurden, fuhren. Ebenso das treiben von fremden Vieh über Weiden wurden strafrechtlich verfolgt.
1715 | Ein Wagen der Jesuiten und zwei des Amtmannes zu Steuerwald sind durch die Loden im Ziegenberge gefahren und von dem Holzförster gepfändet worden. |
1715 | Ein anderer Wagenführer der Hildesheimer Jesuiten mußte drei Groschen Strafe zahlen, weil er mit einem Fuder aus dem Petzer Holz über eine städtische Weide fuhr. |
1715 |
Der Schlachter für die Moritzberger Juden mußte einen Taler und 24 Groschen Strafe zahlen, da er die 16 in Hannover gekauften Rinder über die Hagentorische Wiesen getrieben
hat. |
1764 |
Ein Taler und 24 Groschen mußte ein fremder Fuhrman zahlen, der mit Braunschweigischen Waren zum Zwecke des Akzisenbetruges nicht die ordentliche Heerstraße gefahren ist, sonder
Nebenwege eingeschlagen hatte. |
1789 | Drei Männer hatten verschiedene Diebstähle begannen und waren dann aus der Stadt geflüchtet. Daraufhin wurden in der „Hannoverschen Anzeigen “Steckbriefe" veröffentlicht, so daß einer der Straftäter in Hamburg gefaßt werden konnte. Der Sergant der Stadtmiliz, der ihn dort abholen mußte, hatte auf dem langen Rückweg eines Nachts so fest geschlafen, das der Straftäter wieder entfliehen konnte. Als Strafe traf dem Serganten für zwölf Monate die Degradierung zum einfachen Musketier und dem Entzug der Diäten für dieselbe Zeit. |
= Hausarrest
Bei dieser mittelalterlichen Strafe durfte der Verurteilte seine Wohnung nicht verlassen.
Diese Strafe verhängte der Rat als "häuslichen Arrest auf Ehre" und auf die Verpflichtung, sich dem Gericht zu stellen.
Güterarrest war eine Strafmaßnahme des Mittelalters. Sie ist die Beschlagnahmung von Gütern, um z.B. Beschuldigte zur Zahlung einer Strafe zu zwingen.
Heute ist diese Strafe mit der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher zu vergleichen.
„Verfesten“ bedeutete, daß der Verurteilte nicht mehr in der Stadt und innerhalb seiner Landwehr leben durfte, keiner durfte ihm Herberge, Speise und Trank gewähren und sein gesamtes Hab und Gut wurde zugunsten der Stadt eingezogen.
Dem Verfesteten wurde geboten, "bei Sonnenschein" die Tore zu verlassen und auf bestimmte Zeit bei Todesstrafe den Wiedereintritt untersagt.
Text-Quelle:
R. Zoder, Hildesheimer Heimatkalender “Auf der Nachtseite des Lebens"; Gerstenberg-Verlag Hi.; 1973, Seite 138f
Johannes Heinrich Gebauer, „Geschichte der Stadt Hildesheim“; A. Lax-Verlag Hildesheim, 1924; Band 2, Seite
Das "Eselreiten" war eine Strafe des Mittelalters, welche für leichte Vergehen verhängt wurde.
Der "Esel" bestand aus zwei Brettern die oben spitzwinklig miteinander befestigt waren. In einigen Ausführungen wurde der Rücken des Esels aus scharfkantigem Eisen gefertigt. Vorne befand sich meist ein mit Stroh ausgestopfter Eselskopf. Die Delinquenten wurden auf diesen „Esel“ gesetzt. Je nach der Schwere ihres Vergehens wurden ihnen dann noch Gewichte an die Füße gebunden.
Auf den Esel kamen in der Regel Soldaten für kleinere Dienstvergehen, aber auch „schlechte Eheleute“ wurden auf den Strafesel gesetzt. Der Strafesel diente zur Bestrafung leichter Verbrechen an öffentlichen Stellen, wie beispielsweise auf Marktplätzen oder vor Rathäusern. Er stand für gewöhnlich neben dem Pranger.
Spätestens im 17. Jh. war der Eselsritt im Militärstrafrecht gebräuchlich. Simplicius Simplizissimus hatte zum Beispiel als Soldat verbotenerweise Karpfen gefischt, „sobald es aber der Obrist innen wurde, mußte ich den Esel davor reiten“ (Grimm, Bd. 3 Sp. 1146). Der ‚Schandesel‘ bestand damals aus einem mit einem scharfen Oberteil versehenen Balken. Vorne hatte er einen Eselskopf mit langen Ohren, das Hinterteil zierte ein Eselsschwanz mit Quaste. Die Konstruktion ruhte auf wenigstens vier Meter hohen, kräftigen Holzfüßen. Meist stand der Schandesel unweit der Hauptwache.
Damit man das Eselgestell umherschieben konnte, ruhte das Ganze auf Rollen. Auf dieses Gestell musste der Straffällige mit Hilfe einer Leiter steigen und zwei, drei oder mehr Stunden, je nach nach Schwere des Vergehens auch den nächsten oder einen dritten Tag dieselbe Anzahl Stunden reiten. Neben der schimpflichen zur Schau Stellung des Verurteilten hatte das Reiten auf dem hölzernen Esel auch den Charakter einer körperlichen Züchtigung, denn der Balken, bzw. Rücken des ‚Esels‘ hatte im Bereich der der Sitzfläche einen noch oben hin scharfkantigen Grad, auf dem der Verurteilte sitzen musste. In schweren Fällen, musste der Angeklagte auch quer auf dem scharfen Rücken sitzen. Zur Verschärfung der Strafe hängte man ihm zusätzlich noch Gewichte an die Beine. Der Schandesel war meist so lang, dass auch mehrere Soldaten hintereinander auf dem Grat Platz nehmen und ihre Strafe gemeinsam ‚absitzen‘ konnten.
(Im Original übernommen)
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