Welches die Strafe sei, wenn jemand eine gepflanzte und gehegte Kopfweide mutwillig abhaue, wurde 1575 von Dingleuten folgendes für Recht erkannt:
„Ist es eine Kopfweide, soll sein Kopf ab; ist es eine Pflanzweide, soll seine Hand ab sein; ist es ein Reis von einer Kopfweide, sollen es die Feldhüter im Gericht anzeigen und nach Recht strafen lassen.“
Text-Quelle
Grausame Gerichtsurteile, Allgemeiner Heimat-Kalender, Gerstenberg 1968, Hildesheim, S. 107