Eherecht
Erbschein
Näherrecht
Rochte
Rothe Buch des Rates zu Hildesheim
Versteigerungen
Das altstädtische Eherecht war ausgezeichnet durch bedingungslose Gütergemeinschaft zwischen Mann und Frau. Die ersten Spuren dieses Rechtes treten bereits 1422 auf und reichten bis zum Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 1900. Dieses Eherecht unterschied sich deutlich von dem der Neustadt und dem der Freiheiten.
Text-Quelle:
Johannes Heinrich Gebauer, „Geschichte der Stadt Hildesheim“; A. Lax-Verlag Hildesheim, 1922; Band
Das Hildesheimer Stadtrecht von 1422 regelte auch die Erbfolge. Es wird aufgeführt, was der Witwe und den Kindern zukommt, wenn „einer wrowen ere man sterft“. Auch 300 Jahre später hatten diese Bestimmungen noch keine wesentlichen Änderungen erfahren. Der Nachweis der Berechtigung mußte jedoch im Einzelfall erbracht werden.
Einer Frau, die den Nachweis wohl wegen einer Wiederverheiratung benötigte, wurde das folgende „Attestatum“ ausgestellt:
„Wir Bürgermeister und Rath der Stadt Hildesheim fügen hiermit zu wissen, das uns Frau Marie Elisabeth dörrien, weiland Jos. Ludolph Mayers Witwe zu vernehmen gegeben, das Sie eines beglaubigten attestati benöthiget were, das Sie nach hiesigen Stadtrecht Ihres sehligen Mannes Erbin, auch zugleich Ihrer mit demselben erzielten Kindern legitima Tutrix wehre, mit Bitte, wir ihr deshalben Kundschaft der Wahrheit in forma probante mittheilen wollen. Aldieweilen dan beides allhier notorium ist; So haben ihr solches unter unserem wissentlich aufgedruckten Stadtsiegel attestieren und ausfertigen lassen wollen.
So geschehen auff unserm Rathauß den 4. August 1722.“
Zwischen den im Witwenstand verbliebenen Frauen und solchen, die eine neue Ehe eingingen, gab es grundsätzliche, klar voneinander abweichende Bestimmungen. Die nicht wiederverheiratete Witwe erbte den gesamten Nachlaß ihres Mannes; nahm sie sich aber einen anderen Mann, mußte sie das Erbe mit den Kindern teilen.
(Im Original übernommen)
Text-Quelle:
Hildesheimer Heimat-Kalender - “Erbschein für die Witwe"; Gerstenberg-Verlag Hildesh.; 1972, Seite 34
In Hildesheim galt bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts der eigenartige Rechtsbrauch des sogenannten „Näherrecht“, wonach Verwandte und hinter ihnen auch die Nachbaren gegen Zahlung des gleichen Preises vor anderen in einen freien Hauskauf eintreten durften. Der Nachbar, der, wenn man vor der Haustür stand, zur Rechten wohnte, sollte dabei späterer Entscheidung zufolge wieder den Vorzug vor dem zur Linken wohnenden besitzen.
Text-Quelle:
Johannes Heinrich Gebauer, „Geschichte der Stadt Hildesheim“; A. Lax-Verlag Hildesheim, 1922; Band
War ein Verbrechen geschehen, so hatte der Geschädigte, der Augenzeuge oder wer es sonst zuerst entdeckte, falls er den Täter nicht selber dingfest machen konnte, die „Rochte“ oder das „Gerüst“ zu erheben, die Tat zu „beschreien“, indem er den Ruf „to judute“ erschallen ließ.
Wer die Rochte vernahm, hatte sich unverzüglich zu waffnen und auf den Markt zu begeben, um zu hören, was geschehen war und was der Rat des weiteren verfügte.
Text-Quelle:
J. Gebauer: Geschichte der Stadt Hildesheim, August Lax 1922, Hildesheim, Bd. 1, S.
In diesem, 1465 als „Schadensbuch“ angelegten Schriftstück wurde niedergeschrieben, wie man Frauen drangsaliert und gefoltert hat. Diese Gerichts- und Verhörprotokolle sind in trockener Amtssprache verfaßt.
Auch Mittagspausen für die Folterknechte waren vorgesehen, denn es mußte alles akkurat sein und den Regeln des öffentlichen Dienstes entsprechen.
Erfolgten Besitzveränderungen durch Versteigerung, so geschah diese noch im 18. Jahrhundert „bei brennendem Lichte“ (abbrennen einer Kerze), und solange das Licht nicht erloschen war, durften neue Kaufgebote abgegeben werden.
Text-Quelle:
Johannes Heinrich Gebauer, „Geschichte der Stadt Hildesheim“; A. Lax-Verlag Hildesheim, 1922; Band
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