Brekeherr
Doppelherr
Feuerherren
Frauenherrn
Grabenamtsherren
Kämmerer
Kippherren
Konsulat
Kornherren
Luchteherren
Memorienherren
Münz- und Wechselherren
Musterherren
Oberprovisor
Schutteherr
Vormünder
Wegeherr
Weideherren
? " .... Hildesheimer Bürger rissen 1546 unter Aufsicht von "Brekeherren" des Rats fast alle Gebäude ...."
z.Z. keine Erklärung vorhanden
Text-Quelle:
Der "Doppelherr" war der Aufsichtsherr über das (Glück-)spielwesen der Stadt.
Ihm unterstellt war der "Doppelmeister".
Einer der vielen Ausschüsse im Hildesheimer Rat waren die „Feuerherren“ bzw. das "Feueramt".
Spätestens 1385 erfolgte die Einsetzung dieses Beirates. Ein aus Ratsherren und Bürgern zusammengesetzter Ausschuß übernahm es, mindestens viermal im Jahre in einem sogenannten "Feuerumgang" „Schornsteine, Öfen und Darren“ (Trockeneinrichtung) auf ihre Feuersicherheit zu prüfen, Schäden abzustellen sowie darauf zu achten, daß niemand „ohne guten Schornstein baue“.
In immer ausführlicheren "Feuerordnungen" - die erste erschien 1619 - wurden die Bürger auf ihre Pflichten in Bezug auf den Umgang mit Feuer aufgeklärt.
Doch hatte der Kampf um feuersichere Schornsteine, wie auch um die feste Eindeckung der Häuser noch durch Jahrhunderte fortgesetzt werden müssen.
Dies ist die offizielle Bezeichnung der Mitglieder des “Frauenambt“.
Der Ausschußvorsitzende erhielt als Aufwandsentschädigung 3 Thaler, die anderen Mitglieder 2 Thaler, Protokollanten und Bürgerboten mußten sich mit jeweils 8 Pfennigen begnügen.
„Grabenamtsherr“ war die Amtsbezeichnung der Ratsherren, denen der Wallbau, also dem Bau und die Instanthaltung der Stadtbefestigung oblag.
Den Hildesheimer Bürgern wurde mit dem Stadtrecht von 1300 eine Mitaufsicht über die Stadtfinanzen verbrieft, die bisher vom Rat wohl nicht schlecht, allein doch so verwaltet wurden, daß den kleinen Bürgern der Gedanke aufkommen mußte, ob die „Herren“ nicht besser sparen und manchen auf Staatskosten getriebenen persönlichen Aufwand, als der Vorteilsannahme, der nicht „in den Büchern stand“, vermeiden können.
So wurden nun zwei Finanzmänner eingesetzt, die neben einem „Kämmerer" als oberstem Kassenführer die Aufsicht über die Stadtgelder haben sollten.
Alljährlich am Martinitage (11.11.) waren sie neu zu wählen und mußten während ihrer Amtszeit zweimal mit dem Rat abrechnen. Von diesen beiden Stadtbeamten aber sollte der eine nunmehr von den Ämtern sein, und ebenso nimmt unter zwei anderen Männern, denen man die „Vorwerke“ der Gemeinde unterstellt, ein Handwerksmeister seinen Platz ein.
(im Original übernommen)
Im 17. Jahrhundert nahm auch in Hildesheim die Münzfälschung der Kipper und Wipper dermaßen zu, das sich zu Beginn des Jahres 1622 die Stadtbehörde zu nun wirklich scharf durchgreifende Maßnahmen gegen jene gezwungen sah. Bestimmt gaben auch die Münzunruhen in den Nachbarstädten Anlaß dazu, deren Ausbreitung auf Hildesheim sie mit den folgenden Maßnahmen vorzubeugen trachten.
Ein Ausschuß der „Inquisitions-„ oder „Kippherren“ wurde eingesetzt und stellte die Münzfrevler fest, damit der Rat sie „nach den Reichs- und Kreisgesetzen“ strafe. Den Juden als Hauptschuldigen wurde bereits vor Abschluß des Verfahrens eine Buße von 5.000 Gulden auferlegt, wobei man ihrem „guten Willen“ durch den Hinweis auf die nachbarlichen Münzaufstände nachhalf.
In mühseliger Kleinarbeit brachten dann die Kippherren Licht in das Treiben der münzbetrügerischen „Ehrenmänner“. Derweilen füllte der Rat eifrigst seine leere Kasse mit den Bußgeldern der erwischten „Kipper und Wipper“. Bereits Ende 1623 waren an die 12.000 Taler Strafe eingenommen worden, obwohl der Außschuß seine Untersuchungen noch nicht abgeschlossen hatten.
Nach Jahren der Prüfungen ging aus der Zusammenarbeit von Kreis und Stadt 1631 ein „neues Münzwesen“ hervor.
Die Folgen durch den entstandenen Schaden jedoch verspürten öffentliche Kassen, Stiftungen, Kirchen, Hospitäler und Privatleute noch lange, da sie erst nach und nach die Falschmünzen in ihren Beständen entdeckten.
(im Original übernommen)
Text-Quelle:
Johannes Heinrich Gebauer, „Geschichte der Stadt Hildesheim“; A. Lax-Verlag Hildesheim, 1924; Band 2, Seite 37
Der Hildesheimer Rat unterhielt im Mittelalter in der St. Andreaskirche zwei gewaltige Kerzen, eine von 65 Pfund Gewicht, die andere hatte sogar ein Gewicht von 90 Pfund. Beide standen vor dem Tabernakel der Kirche.
Für den Unterhalt dieser Kerzen, die vom Lüchtenhof bezogen wurden, waren vom Rat bestellte "Lüchteherren", also Lichterherren, zuständig.
Die Hildesheimer "Ratsmannen" hatten dank ihres Amtes seit 1372 gewisse Sonderrechte. So hatte er u.a. einige Vorzüge in der Almenbenutzung (Benutzung von gemeinschaftlichem Eigentum der Stadt), er brauchte nicht zu „wachen“ (Wache auf den Wällen) und war von öffentlichen Arbeiten befreit.
Beteiligte er sich am kirchlichen Jahresgedächtnisse von Verstorbenen, so empfing er außerdem einen Anteil an den Zinsen so mancher Memorienstiftungen, die von dem Heimgegangenen - um die Feier seines Todestages durch die Teilnahme von Ratsherren recht würdig zu gestalten - ausgesetzt waren. Diese Teilnahme von Ratsherren - wohl hauptsächlich dem Gelde wegen - an den Gedächtnisfeiern hatte derart überhandgenommen, daß sie der Rat seit 1493 durch einen besonderen „Memorienherrn“ verwalten ließ.
(im Original übernommen)
"Münz- und Wechselherren" waren Ratsmitglieder, die mit der Aufsicht über die städtische Münze beauftragt waren.
auch: Munsterherren
Diese vom Rat beauftragten Männer (ab Ende des 16. Jh. ständig besetztes Amt) waren für die Stadtverteidigung, bzw. für die Kontrolle der Stadtbefestigung und die der Verteidiger der Stadt zuständig.
Vor, bzw. während einem Verteidigungsfall kontrollierten sie also die Wehrfähigkeit der Stadt und den Zustand der Stadtmauern. Außerdem beaufsichtigten sie das Riegeschießen, welches regelmäßig auf der Schützenwiese abgehalten wurde.
Text-Quelle:
Gebauer: Geschichte der Stadt Hildesheim, Gerstenberg 1924, Hildesheim, Bd. 2, S. 43
Oberprovisoren waren drei vom Rat bevollmächtigte Ratsmitglieder, die als „Verwalter“ der drei städtischen Kirchen auftraten.
1460 wurde im "Herrenbuch" des Hildesheimer Rates ein Amt des „Schutteherrn“ geschaffen.
Lange Zeit wurde er als „Schützenherrn“ (niederdt. Schutte = Schütze) gedeutet. Schütte kann aber auch Wasserschütze gegen Überfluten bedeuten. Da nun der Schutteherr von Harlessem zugleich Fischherr war, liegt der Schluß nahe, daß es sich doch um Wasserregulierung handeln dürfte.
(im Original übernommen)
Text-Quelle:
- Literatur
H. von Jan, "Bischof, Stadt und
Bürger", Bernward-Verlag Hildesheim, ISBN 3-87065-375-2, Seite 52
Nachdem sich der weltliche Einfluß in kirchliche Angelegenheiten vergrößert hatte, redete der Rat auch „ein Wörtchen“ in der Finanzwirtschaft der drei städtischen Gotteshäuser mit.
Schon im 13. Jahrhundert hatte sich die Gemeinde in dieser Frage die ersten Rechte neben dem Pfarrer erobert, da 1283 ein gewisser Degenhard vom Hohen Wege, der übrigens auch Vorsteher der Andreasbrüderschaft war, als „derzeitiger Provisor (Verwalter) der Kirche St. Andreae “ genannt wird. Im folgenden Jahrhundert erscheinen diese Laienverwalter dann als „Vormünder“, „Alderleute“ oder „Rektoren“.
Vermutlich stellten sie zunächst nur einen Ausschuß aus der Pfarrgemeinde dar, der die Pflicht hatte, die Kirche in baulichem Stand zu halten und möglichst zu vergrößern, Stiftungen an das Gotteshaus verwaltete und etwa schon das Sprachrohr für Wünsche der „Pfarrkinder“ war, also in etwa mit dem heutigen Gemeinderat gleichzusetzen.
Doch bald schwingt sich der Rat zu einer Oberaufsichtsbehörde über diese Provisoren auf, bezeichnete sich schon 1354 neben ihnen zur „Leitung der Kirchenfabrik“ von St. Andreas und setzt spätestens zu Anfang des 15. Jahrhunderts drei von ihm bevollmächtigte Ratspersonen als „Oberprovisoren“ ein, denen jene jährlich Rechenschaft ablegen müssen.
(im Original übernommen)
Die Straßenverhältnisse im Mittelalter waren selbst bei den großen Heerstraßen schlecht und besonders bei nassem Wetter oft schlecht passierbar.
Nichtsdestoweniger scheint sich der Hildesheimer Rat zum ersten Male 1402 ernstlich mit diesen Nöten befaßt zu haben. Denn seitdem erscheinen zwei Ratsherren, die als Wegeaufseher bestellt wurden, welche seit 1440 „Wegeherren“ heißen.
Seit 1505 ernannte der Hildesheimer Rat zwei „Weideherren“ als städtischen Ausschuß für alle Weideangelegenheiten im Stadtbezirk. Seit mindestens 1501 besichtigte ein Ausschuß beider Stadtkollegien (Alt- und Neustadt) mit Bürgerboten und Schreibern „die gemeinen Huten und Viehtriften“, um Schäden und Beschwerden abzustellen - eine Einrichtung, die als „Weidebezug“ noch lange Zeiten bestand.
(im Original übernommen)
Text-Quelle:
- Literatur
Johannes Heinrich Gebauer, „Geschichte der Stadt Hildesheim“; A. Lax-Verlag Hildesheim, 19242; Band 2, Seite
172