Das Großes Privileg von 1179
Das Großes Privileg von 1281
Das Marktprivileg
Durch Bischof Adelogs Statut, das sogenannte große Privilegium vom Jahre 1179, bekam die Stellung des Bischofs zum Domkapitel ihre Ordnung: der Bischof war seitdem bei wichtigen Angelegenheiten, hauptsächlich was Güter und Einkünfte betraf, an die Zustimmung des Domkapitels gebunden. Auch die Verfügungen über Archidiakonate erlitten eine Beschränkung, die Synodalien kamen an die Archidiakonen. Zugleich wurde an der Beseitigung der Vögte "fortgearbeitet" und diese auch von den domherrlichen Obedienzen nach und nach entfernt.
Sehr bedeutsam wurde das Amt der Dompröbste und vom rühmlichsten Andenken Rainald, Graf von Dassel, der vom Domprobst Erzbischof zu Köln wurde. Vikarien der Domherren für deren gottesdienstliche Verrichtungen werden seit dem dreizehnten Jahrhundert dann und wann erwähnt.
(im Original übernommen)
Text-Quelle:
W. Wachsmuth, Geschichte von Hochstift und Stadt Hildesheim, Verlag Gerstenbergische Buchhandlung, Hildesheim 1863, Seite 34
Während der so genannten Peiner Fehde stand die Stadt Hildesheim Bischof Siegfried II. zur Seite. Als Gegenleistung stellte der Bischof am 6.Januar 1281 in Peine dieses Privileg aus, welches den Hildesheimern außergewöhnliche Zugeständnisse machte.
Siegfried bestätigte der Stadt – seinen „besonders geliebte Bürger“ – nicht nur ausdrücklich ihre „jedes von allen seiner Vorfahren von alters gewährte und bewahrte Rechte“, sondern er gewährte dem Hildesheimer Rat eine ganz besondere Kompetenz. „Erwüchsen über dessen Ausdehnung Meinungsverschiedenheiten, so solle gelten, was zwölf Ratmannen unter ihrem Eide als der Stadt Recht und Brauch bezeichnete.“
Damit war die Macht des Bischofs hinsichtlich der Eingriffsmöglichkeiten in die inneren Angelegenheiten der Stadt faktisch ausgehöhlt. Außerdem verpflichtete sich der Bischof, die Stadt gegen Angriffe von außen – der sie „boshaft und zu Unrecht“ anfalle - zu schützen und zu verteidigen.
(im Original übernommen)
Text-Quelle:
Johannes H. Gebauer, „Geschichte der Stadt Hildesheim“; A. Lax-Verlag Hildesheim, 1922; Band 1, Seite
Das Marktprivileg unterstellte einen Ort in feierlicher Formen dem besonderen königlichen Schutz und öffentlichem Recht, verbürgte die Sicherheit der Straßen für den wandernden Kaufmann, der sich dorthin zum Markt begab, und gab auf diese Weise auch für die einheimische Bevölkerung gefestigte Grundlagen für ihre Wirtschaft.
Anfangs waren solche Märkte wohl meistens an bestimmte Termine gebunden, wie z.b. noch 1226 auf Hildesheims Neustadt geschah, dem ein freier Markt für das Fest ihres Kirchenpatrons St. Lamberti bewilligt wurde.
In der Hildesheimer Altstadt wurden die Märkte bis um 1900 um die hohen Kirchenfeste abgehalten, so um Mariae Empfängnis (25. März), um den St. Johannistag und um Michaelis.
Erst in der folgenden, wirtschaftlich fortgeschrittenen Zeit entstanden die „Wochenmärkte“ und „tägliche Märkte“.
(im Original übernommen)
Text-Quelle:
- Literatur
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