Die Ratsverfassung der ehemaligen Neustadt stammt aus dem Jahre 1499. Vorher standen die Ratsherren in gewisser Abhängigkeit zum bischöflichen Vogt; sie bildeten ein Kollegium von 12 Mitgliedern, von denen zwei „proconsules“, die übrigen „consules“ hießen.
Die Verfassung von 1499 schuf einen sogenannten Oldermannsstuhl, in dem zwölf Olderleute der Gemeinde als Ratsherren saßen. Als Beirat wählten diese zwölf Bürger zum Zwölfmannstuhl und dieser wählte und „lutterte“ den Rat auf ein Jahr als sitzenden Rat. Nach Ablauf seiner Amtszeit wurde er zum Nachrat ernannt.
(Im Original übernommen)
Text-Quelle:
Die Kunstdenkmäler der Provinz Hannover; Selbstverlag der Provinzverwaltung; Hannover 1911, Band II, Heft 4, Teil 1, Seite 39
Der Magistrat bestand aus einem Rats- und einem Ständestuhl. In Ratstuhl saßen zwei Bürgermeister und zwei „Senioren“, welcher jedes Jahr zur Hälfte neu gewählt wurde; im Ständestuhl ein Segger und drei Alterleute, welcher jährlich im ganzen neu gewählt, jedoch so, daß die abgehenden Mitglieder des Kollegiums für das folgende Jahr wieder wahlfähig waren.
Ein rechtsverständiger Sekretär wurde auf 2 Jahre gewählt und konnte nach Verlauf dieser Zeit, wie die übrigen Ratsmitglieder, von neuem auf seine Stelle berufen werden. Er hatte nur eine beratende Stimme.
Die Wahl geschah jährlich am 4. Januar auf die Weise, daß sämtliche Bürger der drei Bezirke, oder Bäuerschaften, zusammentraten, und jeder Bezirk gewisse Wahlmänner (Luttranten – von luttern - genannt) erkoren, welche die Alterleute wählten. Die Alterleute mit den Wahlmännern ernannten den Segger und dieses Wahlkollegium den wählbaren Bürgermeister und Senior.
Am 4. Januar 1802 wurde die Wahl zum letzten Male auf diese Weise vollzogen. Ab nun wird von jedem Bezirk der Neustadt, den Schuh-, Wollenweber-, und Goschenbäuerschaften ein Repräsentant in das, nach der Konstitution von 1815, die Bürgerschaft repräsentirende Kollegium gewählt.
(Im Original übernommen)
Text-Quelle:
"Beiträge zur Hildesheimer Geschichte “; Gerstenberg-Verlag Hildesheim; 1829, Band 1 Seite 202 Anhang