Bei der kirchlichen Immunität handelt es sich um einen vom König dem Kloster oder Bischof verliehenen rechtlichen Sonderstatus.
Dem ständig zunehmenden Eigentum der Kirche verliehen im 10. Jahrhundert königliche Gnadenakte erhöhten innerlichen Wert. Sie bewilligten den großen geistlichen Herren für ihren Besitz die Immunität. Als deren Grundbedeutung – im Einzelnen ist der Begriff nicht fest umrahmt – die Loslösung des Kirchenguts aus dem anfangs wohl ziemlich fest-gefügte Grafschaftsverbände anzusehen ist. Das diese Immunität für seine Kirche bereits Bischof Gunther im Jahre 815 verliehen wurde, versuchte E. Müller (Königs-Urkundenverzeichnis, S. 494 ff) nachzuweisen.
Der Immunitätsherr ersetzt für seine Untertanen und seinen Besitzungen den Grafen, wird nun Gerichtsherr über sämtliche, auch die freien, Bewohner kirchlichen Gutes. Sein oberster Beamter wurde der Stiftsvogt oder advocatus, der für den geistlichen Immunitätsinhaber vornehmlich die Gerichtsbarkeit ausübt und seine Kirche gegen Rechtsanfeindungen verteidigt. Alleine durch diese Sonderstellung im Reich waren die deutschen Bischöfe auf dem besten Weg, zu einem deutschen Fürsten aufzusteigen, wie es in späterer Zeit auch geschah. 1521 bestanden im Heiligen Römischen Reich 53 katholische Geistliche Fürstentümer.
Text-Quelle:
Johannes Heinrich Gebauer, „Geschichte der Stadt Hildesheim“; A. Lax-Verlag Hildesheim, 1922; Band 1, Seite
Das Konsistorium (Kirchengericht) wurde in Hildesheim erstmals 1589 in den Hildesheimer Ratsakten erwähnt. Es setzte sich aus einem Geistlichen und mehreren Ratsherren zusammen, die jeden Donnerstag in der Ratsstube tagten.
Diesem Gremium unterlag die Aufgabe, Ehestreitigkeiten zu schlichten oder Scheidungen in die Wege zu leiten. Ebenso waren sie für das Problem der Jungfräulichkeit, die vor allem bei Verlobten immer wieder „in Gefahr“ geriet zuständig. „Ist der Finger beringet, so ist die Jungfer bedinget“, hieß es im Volksmund, der die Sache auf dem Punkt brachte.
Text-Quelle:
Oberprovisoren waren drei vom Rat bevollmächtigte Ratsmitglieder, die als „Verwalter“ der drei städtischen Kirchen auftraten.
Stolgebühren waren Gebühren für Amtshandlungen geistlicher Würdenträger. Das Wort wird abgeleitet von der Stola, dem Zeichen der Amtsgewalt der Geistlichen.
In Hildesheim gab es sie z.B. bis 1875 in der Lambertikirche, zu deren Abgabe auch Katholiken und Juden verpflichtet waren.
Nachdem sich der weltliche Einfluß in kirchliche Angelegenheiten vergrößert hatte, redete der Rat auch „ein Wörtchen“ in der Finanzwirtschaft der drei städtischen Gotteshäuser mit.
Schon im 13. Jahrhundert hatte sich die Gemeinde in dieser Frage die ersten Rechte neben dem Pfarrer erobert, da 1283 ein gewisser Degenhard vom Hohen Wege, der übrigens auch Vorsteher der Andreasbrüderschaft war, als „derzeitiger Provisor (Verwalter) der Kirche St. Andreae “ genannt wird. Im folgenden Jahrhundert erscheinen diese Laienverwalter dann als „Vormünder“, „Alderleute“ oder „Rektoren“.
Vermutlich stellten sie zunächst nur einen Ausschuß aus der Pfarrgemeinde dar, der die Pflicht hatte, die Kirche in baulichem Stand zu halten und möglichst zu vergrößern, Stiftungen an das Gotteshaus verwaltete und etwa schon das Sprachrohr für Wünsche der „Pfarrkinder“ war, also in etwa mit dem heutigen Gemeinderat gleichzusetzen.
Doch bald schwingt sich der Rat zu einer Oberaufsichtsbehörde über diese Provisoren auf, bezeichnete sich schon 1354 neben ihnen zur „Leitung der Kirchenfabrik“ von St. Andreas und setzt spätestens zu Anfang des 15. Jahrhunderts drei von ihm bevollmächtigte Ratspersonen als → Oberprovisoren ein, denen jene jährlich Rechenschaft ablegen müssen.
Text-Quelle:
Johannes Heinrich Gebauer, „Geschichte der Stadt Hildesheim“; A. Lax-Verlag Hildesheim, 1922; Band 1, Seite