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Die Dingpflicht
Der bürgerliche Wachdienst
Die Wehrpflicht im Mittelalter
Das Meinewerk
Das Rottgehen
Dingpflicht (mhd. dincphliht = Pflicht, vor Gericht, dem Ding, zu erscheinen).
Aus einem österreichischen Weistum: ... ein jeder, der eigenen Rauch und Herd hat, soll am Gericht ... teilnehmen. Doch werden ausgenommen und bei Fernbleiben entschuldigt jene, denen Feuer- oder Wassersnot drohen oder deren Ehefrau in Geburtswehen liegt. Außerhalb dieser Gründe soll das Ausbleiben eines jeden mit einem halben Pfund Pfennigen bestraft werden. Ist nun der fernbleibende Gerichtsmann unvermögend, und kann er das halbe Pfund Pfennige nicht erlegen, so soll der Gerichtsbote in dessen Haus oder Herberge ziehen, den Ofen einschlagen, kann er aber im Haus keinen Ofen finden, so soll der Bote, damit das Ausbleiben von jenem nicht unbestraft bleibe, die Hausfrau, wofern sie ihm gefiele, beschlafen. Sagt ihm aber deren Figur nicht zu, so mag der Bote sie dem Gerichtsschreiber zur Verrichtung vergönnen." (Zit. nach Siegfied Epperlein)
Als von der Dingpflicht befreiende Gründe galten gemäß Sachsenspiegel, Landrecht auch Gefangenschaft, Krankheit oder Reichsdienst.
(Im Original übernommen)
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Zu den Bürgerpflichten der Vergangenheit gehörte auch der allgemeine Wachdienst zur Sicherheit der Stadt.
Was die Wachpflicht anbetraf, so konnte der persönliche Dienst spätestens seit 1423 auf Wunsch durch „Lohnwachen“ anderer Bürger oder Einwohner ersetzt werden. Seit diesem Jahr ist ein „Wachtgeld“ festzustellen, aus dessen Erträgen der Rat nun Lohnwächter auf Mauern und Toren umgehen läßt.
Um den Wachdienst auf den Hildesheimer Mauern und in der Stadt selbst besser zu organisieren – aber gewiß auch um zugleich die Herren der Stadtregierung von ihren alten Pflichten zu entbinden, die sie zwang von Zeit zu Zeit Nachtdienst im Rathaus zu leisten – wurde bereits 1586 die Anstellung eines „Wachtmeisters“ beschlossen. Die Aufgaben dieses Wachtmeisters bestanden u.a. darin, die Leute auf die Wache zu führen und um Mitternacht die „Ronde“ zu gehen.
Dennoch befand sich der Zustand dieses Sicherheitsdienstes in einem desolaten Zustand. Das man „alte, taube, lahme und gebrechliche Personen“ als Ersatz auf die Wache schickte, wurde den damaligen Wachordnungen zufolge zur Regel. Das unpünktliche Erscheinen zum Wachantritt sowie das unentschuldigte Fehlen wurden zur Regel. Den Erschienenen aber mußte immer wieder aufs Neue das „Vollsaufen“, Spielen und unglaublicher Weise auch das einreisen der Hecken, Zäune und Brustwehren verboten werden, mit denen die „Hüter“ der städtischen Sicherheit ihre Wachträume erwärmten.
Text-Quelle:
- Literatur
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Johannes Heinrich Gebauer, „Geschichte der Stadt Hildesheim“; A. Lax-Verlag Hildesheim, 1924; Band 2, Seite 43
Jeder Hildesheimer Bürger, der eine Waffe tragen konnte, hatte je nach Vermögen maximal gerüstet zu sein. Für die Unbemittelten stellte die Stadt ein Arsenal zur Verfügung, das wohl stets aus Beutestücken und Erblaß bereichert wurde. Im Eigentum des Rates befanden sich eine Anzahl Armbrüste.
Die Wehrbereitschaft wurde jährlich in regelrechten Musterungen auf Marktplätzen überprüft. Die Schüler des Klosters St. Andreas hatten dabei Vollständigkeitslisten zu führen. Für Versäumnisse waren Geldstrafen festgelegt. Reihum hatte auch jeder Bürger Wachdienst auf den Mauern. Anreize gab es für die Anschaffung einer Armbrust in Form eines Zuschusses.
Jeder Bürger war aber auch zur Utjacht verpflichtet, also zum Kriegszug außerhalb der Stadt. Dafür mußte er den sogenannten Pfühl und einiges Feldgerät vorweisen können, um übernachten zu können. Allerdings waren die Bürger nur „solange die Sonne scheint" für den Ausmarsch verpflichtet. Und sie bestanden darauf, bevorzugt als erste gespeist zu werden. Zwei Ratsherren hatten mit zureiten und jede kriegerische Aktion zu beurteilen, notfalls dem Stiftshauptmann umzustimmen.
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= Gemeinschaftsarbeit
Zu diesen allgemeinen, ungeliebten Arbeitspflichten - vor allem an der städtischen Festung – war jeder Bürger verpflichtet. Entweder mußte er persönlich erscheinen oder eine „geeignete“ Arbeitskraft schicken. Wie oft jeder einzelne zum Arbeitsdienst zu erscheinen hatte, hing von der Größe und Eile der zu leistenden Arbeit ab.
Bei dem Grabenbau von 1511 wurden z.B. dem Hause des Henning Brandis zwölf Tage Meinewerk angesagt. Später hörte man gelegentlich von noch erheblich höheren Forderungen.
Da diese äußerst unbehaglichen Bürden auf dem privaten und gewerblichen Leben des Einzelnen oft lähmend lastete und bei den Einwohnern den Wunsch nach Erleichterung erregte, ist begreiflich. Sehr früh bereits gab deshalb auch der Rat den Bürgern Gelegenheit, die persönlichen Dienste durch Geldzahlungen abzulösen. Für das persönliche Meinewerk durfte man sich nicht mehr allein durch die Stellung eines Vertreters, sondern seit 1423 auch durch Geldzahlung befreien.
Text-Quelle:
Noch im 18. Jahrhundert hatte die Bevölkerung gewisse militärischen Aufgaben zu erfüllen.
Dazu gehörte auch das „Rottgehen“, d.h. sie wurden dazu herangezogen die „Festung“, bzw. die Verteidigungsanlagen der Stadt auszubessern und instant zuhalten.
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- Literatur |
Johannes Heinrich Gebauer, „Geschichte der Stadt Hildesheim“; A. Lax-Verlag Hildesheim |
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