Ein Wohrtzins ist so viel wie Grundzins.
Dieser Wohrtzins ist ein sogenannter „Rutscherzins“, der bei Versäumung der Zahlungsstunde von einer Stunde zur anderen sich verdoppelt (fortrutscht) sich also aufsummiert.
Er scheint ursprünglich von den alten Sachsen seit dem 4. Jahrhunderte in Deutschland eingeführt worden zu sein, um entweder der Säumseligkeit in der Zinsbezahlung Einhalt zu gebieten, oder auch wohl um den Zinsmann (Steuerzahler) stets daran zu erinnern, daß er ein Untertan des Zinsherrn (Grundbesitzer, Herrscher) ist.
Das älteste Gesetz hierüber gibt der Sachsenspiegel (1. Bd. 54. Art.).
Text-Quelle:
Beiträge zur Hildesheimer Geschichte “; Gerstenberg-Verlag Hildesheim; 1829, Band 1 Seite 201 Anhang
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