Die Gilde der Wollenweber und Tuchmacher
Die Gilde der Gewandschneider
Die Gilde der Kramer, sowie Harnischmacher, Riemen-schneider, Handschuhmacher
Die Gilde der Schneider
Die Gilde der Schmiede und der Grobschmiede, Schlosser, Kupferschmiede, Messerschmiede, Schwertfeger, Zinngießer, Rotgießer und Kesselschmiede
Die Gilde der Kürschner
Die Gilde der Höker und Heringswäscher, Pechhändler, Ölschläger, Garbrater
Die Gilde der Gärtner
Die Gilde der Hut- und Filzmacher
Die Gilde der feinen Tischler
Verschiedenes
von Walter Tuckermann
Eines der wichtigsten Gewerbe in der mittelalterlichen Stadt wird durch die Wollenweber und Tuchmacher vertreten. Wie frühe Kenntnis von der Existenz einer Leinenwebergilde haben, so haben sich auch die Wollenweber und Tuchmacher zeitig zu einem Verband organisiert. In Hildesheim bilden nämlich beide Gewerbe, die ja mehr oder weniger auf einander angewiesen sind, eine Zunft. Während die Wollenweber Rohstoffe, darunter seit dem 14. Jahrhundert auch Baumwolle, zu Geweben wirkten, verarbeiteten die Tuchmacher diese zu Tuchen. Wie in anderen Städten waren die Tuchmacher in Hildesheim ein angesehener Gewerbestand, der kaufmännische Tendenzen in sich barg und erfolgreich mit den Gewand-schneidern, den reichen Kaufherren, zu konkurrieren suchte. Der Schwerpunkt der vereinigten Gewerbe lag nicht bei den Wollenwebern, sondern bei den Tuchmachern.
Auf ihre Bitte wird den Tuchmachern (wantmekern) im Jahre 1313 vom Rat die Innung verliehen mit dem klar ausgesprochenen Zweck, den Zunftzwang auf alle in Hildesheim weilenden Genossen auszudehnen. Die Mitgliedschaft der Zunft wird nach der Entrichtung von 15 Schillingen an die Stadt und 5 Schillinge an die Gilde erworben. Doppelzünftigkeit ist nur denen gestattet, welche vor der Gründung der Gilde die Meisterrechte in einer anderen Zunft erworben hatten. Diese Bestimmung fiel mit der Zeit weg. Im 15. Jahrhundert sind eine große Anzahl von Wollenwebern nachweisbar, welche Anteil an anderen Gewerben hatten.
Von einem Wollenweberamt hören wir zuerst im Jahre 1396. Daß dieses mit der Tuchmachergilde identisch ist, beweist z.B. der Vergleich der Altstadt mit der Neustadt über den hier auszuübenden Gewerbebetrieb, in dem es heißt: To dem veften male umme de lakenmekere u. lynenwevere unses blekes sculle we u. willet truwelken vorwaren, dat se sek richten u. maken wullenlaken u. lenenwand na wyse u. wonheyd der Oldenstad Hi. na lenghe, breyde u. so vele vedeme, alse de wullenwevere u. lynenwevere der Oldenstad Hi. to makende pleghen.
Darf man aus diesen Worten auch vielleicht nicht folgern, daß der Wollenweber zugleich Tuchmacher ist, so ist doch die Identifizierung der beiden Gewerbe ein Beweis, daß diese zu einer Zunft verbunden waren. In der Verteidigungsschrift des Rates gegen die beim Bischof eingebrachte Klage mehrerer Tuchmacher werden die Begriffe Wollenweber und Tuchmacher unterschiedslos gebraucht. Das von Doebner mitgeteilte Zunftsiegel vom Jahre 1461 führt die Aufschrift: S. Severus p(atronus) wollenw.a s(igillum) wantmeker to Hi.
In anderen Städten bestanden außerdem Zünfte der Tuchscherer und Wollschläger. Eine solche Differenzierung ist für Hildesheim nicht nachweisbar. Anscheinend wurden diese Arbeitsarten auch von den Wollenwebern geleistet.
Was die Organisation der Gilde anbelangt, so gibt schon die Gründungsurkunde der Tuchmacherinnung ihren Mitgliedern das Recht, jährlich vier Älterleute zu wählen, die auf die Güte der verarbeiteten Stoffe ihr Augenmerk richten. Zu den Älterleuten treten etwas später mehrere jährlich ernannte Umgänger (Kontrolleure), welche der Zunft von den Gewandschneidern aufgedrängt wurden.
Besonderes Interesse gewinnt die Regelung des Verhältnisses zwischen Tuchmachern und Gewandschneidern. Schon frühzeitig machen sich Reibungen zwischen den rivalisierenden Gewerben geltend, die, wenn auch unterschiedlicher Natur, doch manche gemeinsame Punkte aufweisen. Denn auch der Tuchmacher, den wir uns nicht als einen gewöhnlichen Handwerker vorstellen dürfen, strebte zum Kaufmann hin und konnte so den Gewandschneider in dessen eigenster Domäne erheblichen Abbruch tun. Schon im Jahre 1346 suchen die Gewandschneider, auf deren Antrieb hin vor wenigen Jahre der unliebsame Wettbewerb in der Dammstadt beseitig war, im Vollgefühle ihrer Macht den Folgen der Konkurrenz, wie sie ihnen einst von Seiten der flandrischen Einwanderer bereitet wurde, jetzt aber seitens der Altstädter Tuchmacher zu drohen schien, vorzubeugen. Auf den Druck der Gewandschneider hin verpflichteten sich die Tuchmacher für ihre eigene Person und für ihre Nachkommen auf die Ausübung des Gewandschnittes innerhalb und außerhalb der Stadt zu verzichten. Um die Kontrolle zu erleichtern, willigten sie, wie schon erwähnt, in die Ernennung mehrerer Umgänger ein, die in der Woche nach Martini auf dem Gewandhause jede Übertretung des Verbotes namhaft machen. Bei der Einziehung der Strafgelder, von denen ihnen der vierte Teil zugestanden wird, versprechen sie, den Gewandschneidern behilflich zu sein.
Die Tuchmacher indes, von Haus aus ein rühriges und tätiges Element, dessen Erzeugnisse geachtet waren, mochten wohl in ungünstigen Zeiten sich dem diktatorischen Willen der Gewandschneider fügen. Sobald die Verhältnisse es erlauben, waren sie nicht gewillt, die drückenden, ihnen von den Gewandschneidern aufoktroyierten Bedingungen zu erfüllen. Im Jahre 1435 war ihnen Sitz und Stimme im Stadtparlament gewährt worden: auf Grund des errungenen Einflusses hofften sie ihren Wünschen Nachdruck verleihen zu können. Wir berühren da Bestrebungen, die sich allenthalben in Niederdeutschland geltend machen: die Tuchmacher verlangen wenigstens für ihre Erzeugnisse das Recht des Aufschnitts und des Detailverkauf auf dem öffentlichen Markt.
Im Jahr darauf beginnen die Zwistigkeiten. Die Tuchmacher werden vor dem Rate vorstellig, indem sie den von den Gewandschneidern ins Treffen geführten Brief, der ihre Verzichtleistung auf den Gewandschnitt enthält, enen olden vorholden und vorswegen breff nennen und die Ignorierung desselben begründen, da sein Inhalt allen Zunftmitgliedern unbekannt sei, zudem eine Verjährung des Verbotes gegeben sei, da irgendwelche praktische Anwendungen desselben innerhalb dreißig Jahren nicht erfolgt sei. Die Gewandschneider ihrerseits berufen sich darauf, daß die Tuchmacher für sich und ihren Nachkommen auf das Schneiden von wollenem Tuch verzichtet hätten. Von einer Verjährung könne deshalb ebenso wenig die Rede sein, wie der offensichtige Vorwand Beachtung verdiene, daß kein Zunftmitglied den Brief kenne. Nach in Magdeburg eingezogener Belehrung erkennt der Rat für Recht, daß die Tuchmacher zur Beachtung des Verbotes nicht gezwungen sind, da innerhalb dreißig Jahren eine daraufhin lautende Verwahrung der Gewandschneider nicht stattgefunden habe. Im Jahre 1446 wird den Tuchmachern der Ausschnitt und der Verkauf von selbstgefertigtem weißem und grauem Tuch zugestanden. In allerdings enggezogenen Grenzen werden also den Tuchmachern dieselben Befugnisse eingeräumt, wie sie die Gewandschneider von jeher als ihre eigenen, ihnen allein zustehenden, verfochten. Ein Jahr später wurden den Tuchmachern nicht nur ihre Privilegien vom Rat bestätigt, sondern sie erreichten auch, daß ihnen selbst der Handel mit fremden Tuchen gestattet wird, sofern sie dann auf den Ausschnitt heimischer Zeuge verzichteten. Aus dieser Einschränkung leuchtet ein, daß man die Erfolge der Tuchmacher nicht überschätzen darf. Die reichen und einflussreichen Gewandschneider werden den Tuchmachern bis zur äußersten Grenze der Nachgiebigkeit entgegengekommen sein. Ihr Übergewicht im Einfuhrhandel wird indes eine erfolgreiche Konkurrenz seitens der Tuchmacher kaum möglich gemacht haben. Wir gehen nicht fehl, wenn wir uns ihre kaufmännische Tätigkeit vor allem auf den Ausschnitt der heimischen Tuchproduktion beschränkt denken.
Die Weber waren vielfach im Mittelalter bewegliche, zu Ausschreitungen leicht geneigte Bürger – in gewisser Weise bezeugt dies auch ihr langwieriger und unermüdlicher Kampf, das Recht der Ausübung des Gewandschnittes zu erlangen. Man hat sie die Führer der demokratischen Strömung im Kampfe gegen das herrschende Patriziat genannt. Eine ähnliche, wenn auch keineswegs die bestehenden Verhältnisse derart in Mitleidenschaft ziehende Regung beobachten wir in Hildesheim.
Der Rat hatte im Jahre 1448 acht Tuchmacher, darunter Mitglieder alter angesehener Familien aus der Stadt verwiesen und sie ihres Gilde- und Bürgerrechtes für verlustig erklärt. Es ist bezeichnend, daß die in ihren Recht sich gekränkte Fühlenden den Bischof als „ihren natürlichen und ordentlichen Richter“ zum Anwalt ihrer Sache zu machen suchten, obwohl doch diesem die Befugnis, auf die Wollenwebergilde einzuwirken, nicht zustand, was der Rat in der Erwiderung ausdrücklich hervorhebt. Dem Rat werfen die Kläger vor, daß er nur die Interessen einzelner vertrete, dagegen das Gemeinwohl vernachlässige. Als Grund ihrer Verfestung geben sie an, daß sie den zwischen Gewandschneidern und Tuchmachern geschlossenen Vertag nicht halten wollten, da er dem Gründungsprinzip ihrer Zunft zuwiderlaufe. Der Rat stimmt dieser Motivierung im Wesentlichen bei, indem er zugleich das Vorgehen der Verurteilten, die sich in Versammlungen, de in deme rechte geheiten sin conspirationes, verschworen hätten, bloßgestellt. Nun sieht man allerdings nicht ein, inwiefern die Rechte des Gründungsprivilegs durch den neuen Vertrag geschmälert worden seien, eine Tatsache, die auch der Rat gebührend würdigt. Im ersten Brief werden als „Fundament und Grundfeste“ nur die Verleihung der Gilderechte hervorgehoben: er behalte fernerhin seine Bedeutung und sei durch den zweiten Vertrag keineswegs illusorisch geworden.
In Wirklichkeit ist ja auch der zweite Brief eine Erweiterung der Rechte der Tuchmacher. Während es z. B. ausgeschlossen ist, das im 14. Jahrhundert sich Tuchmacher auf rechtlicher Grundlage mit dem Gewandschnitt abgeben durften, gestattet der Vertrag von 1447 ihnen sogar den Handel mit fremden Tuchen. Die Beschwerden der ausgesperrten Tuchmacher sind also völlig grundlos, vielleicht waren sie nur der Ausdruck missvergnügter Elemente, denen die zugestandenen Befugnisse noch nicht genügten, die vielleicht auch mit Hilfe des Bischofs eine Änderung der Stadtverfassung erhofften, wofür die gegen den stark aus Gewandschneidern zusammengesetzten Rat erhobenen schwerwiegenden Anklagen und die ungebührliche Betonung angeblicher Rechte des Bischofs eine handhabe bieten können.
Heben wir zum Schluß einige gewerbliche Bestimmungen hervor.
Einen Eingriff in die Rechte der Schneidergilde bedeutet es, wenn den Tuchmachern gestattet wird, für sich und ihren Kinder Kleidung anzufertigen. Da die Tuchmachergilde ein Verband ratsherrlicher Observanz ist, so kann es uns nicht verwundern, daß der Rat für sie bindende Verordnungen trifft. So haben wir eingehende Verfügungen über die Anzahl der Fäden und Gänge, welche bei der Anfertigung der verschiedenen Tuche beobachtet werden sollen. Die Kontrolle üben die „Umgänger“ aus, welche mit einem fünf Viertel Ellen langen Eisen das von den einzelnen Zunftmitgliedern angefertigtes Tuch auf seine Richtigkeit hin prüfen.
Ebenso wird wie seitens des Bischofs gegenüber den Leinenwebern die Qualität der Stoffe vorgeschrieben. Schon das Gründungsprivileg ordnete die Verbrennung falscher Wolle und falschen Garnes an und erklärte den Übertreter der Zunftmitgliedschaft und des Bürgerrechtes für verlustig.
Klagen der Kaufleute führten im Jahre 1450 zu einer schärferen Präzisierung der anzufertigenden Wollstoffe. Im Jahre 1440 war den Wollenwebern die Anfertigung von Futtertuch unter Beobachtung gewisser Vorschriften unterschiedslos gestattet, später verfallen auch sie, wie die Leinenweber, den schon besprochenen Einschränkungen.
Damit nur gute und einwandfreie Ware den Markt passieren, ließ der Rat ein Siegel anfertigen, mit dem die in Hildesheim gewebten Tuche, wenn sie einer Kommission von zwei Sachverständigen als den Anforderungen genügend galten, besiegelt wurden.
Textquelle: W. Tuckermann: „Das Gewerbe der Stadt Hildesheim bis zur Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts“; Inaugural-Dissertation;
Berlin 1906; Seite 122-129
von A. Zeller
Zu dieser wichtigen Gilde gehören auch die wantmekere (Wandmacher), Tuchmacker (Tuchmacher), mit Innungsbrief von 1313; das Wollenweberamt 1396 genannt. Die Wollenwebergilde 1435.
Textquelle: A. Zeller: Die Kunstdenkmäler der Provinz Hannover; Band 2, Kapitel 4; Selbstverlag, Hannover 1912; Seite 116ff
von Walter Tuckermann
Die ersten Nachrichten über die Existenz einer Gewandschneidergilde besitzen wir aus dem Jahre 1325. Damals mag das schöne gotische Rathaus, auf das die Stadt große Kosten gewandt hatte, in seinen Hauptteilen vollendet gewesen sein. Jetzt, nach Fertigstellung desselben dachten sie daran, eine neue Einnahmequelle zu schaffen, um die Schuldenlasten tilgen zu können. Da sie für einen Teil des Rathauses keine Verwendung hatte, so ließ sie in ihm Gewandbuden herrichten, deren Benutzung allen in Hildesheim wohnenden Gewandschneidern anempfohlen wurde. Sollte die Zahl der Gewandbuden für neue Bewerber nicht ausreichen, so kommt die Stadt für die Anlage weiterer auf. Um möglichst alle Gewandschneider der Stadt zur beziehung derselben zu bewegen, wurden diejenigen, welche anderswo ihre Arbeitsstätten hatten, mit einer Abgabe von je zwei Mark an die Stadt und an die Gilde belastet.
Seit dem Einzug der Gewandschneider in das Rathaus führt dieses häufig den Namen Gewandhaus (wanthus) oder Kaufhaus (kophus). Jede Gewandbude wirft für die Stadt einen jährlichen Zins von einer halben Mark ab. In den Stadtrechnungen werden regelmäßig Beträge verzeichnet, welche zu Ostern und zu Michaelis (29.9.) von Mitgliedern der erlauchtesten Geschlechter eingingen. Man wird sich der Ansicht Doebners anschließen dürfen, der in ihnen den Zins von den Gewandschneidern erblickt. Neben diesen Einnahmen, welche der Stadt aus den Gewandbuden zufielen, finden wir solche verzeichnet, welche aus dem „wantkeller“ erzielt wurden. Derselbe scheint nicht ausschließlich den Zwecken der Gewandschneider gedient zu haben.
Die Gewandschneider rekrutierten sich aus den vornehmsten und angesehensten Familien der Stadt, so den Vornevessen, Luseke, Sasse, Harlsem, von dem Damme, Galle, Huddessem, Sledorn, von Mollen, von der Halle, Stim, Pepersak, Lureman, Osede. Im 15. Jahrhundert fungieren viele Gewandschneider als Ratsmitglieder, - selbst einen Bürgermeister betrieb den Gewandschnitt.
Die Gewandschneidergilde war nicht eine Zunft in gewöhnlichen Sinne. Bei dem kaufmännischen Charakter ihrer Mitglieder spielt das Kapital eine bedeutendere Rolle als bei den Handwerkern. Ihr Gewerbe bot von Haus aus eine größere Bewegungsfreiheit: sie sind weit weniger durch die von der Mittelstandspolitik geforderten Maßregeln in ihren Unternehmungen gehemmt. Als ein Verband der Reichen neigt die Gewandschneidergilde von jeher zu einer exklusiven Sonderstellung. Wir finden in ihr die Erblichkeit am frühesten ausgeprägt. Bereits der Innungsbrief von 1325 spricht von einer Vererbung der Gewandbuden auf die Söhne der Meister. Der Sohn des Meisters hatte ein größeres Recht auf die Mitgliedschaft der Gilde als der Fremd, die Zunft die schärfer betonte Pflicht, ihn in den Kreis der Ihrigen aufzunehmen. Bezeichnend ist auch das außerordentlich hohe Eintrittsgeld, das schon in dieser Zeit entrichtet werden mußte, nämlich zwanzig Mark an die Stadt, zehn Mark an die Gilde.
Verdächtige Elemente, welche die Zunftmitgliedschaft zu besitzen vorgaben, müssen ihre Aussage durch zwei Gildemitglieder erhärten lassen. Gerade bei den Gewandschneidern war man bei der Aufnahme neuer Mitglieder in die Gilde argwöhnisch; eifersüchtig wachte man für die Einhaltung des guten Rufes und des vornehmen Charakters des Gewerbes. Ihr skeptisches Verhalten machte auch vor einem Spross der alten Familie Schonehals nicht Halt. Wie Hennig Brandis berichtet, versuchte im Jahre 1480 Hans Reite den Gewandschnitt zu erwerben. Dem Bittsteller wurden indes schwere sittliche Vorwürfe gemacht und erst nach Verhandlungen vor dem Rat und Zustellung von Leumundspapieren aus seiner Heimatstadt Hameln wurde er zum Gewandschneider zugelassen. Unter solchen erschwerten Bedingungen blieb die Zahl derer, welche sich um die Zunftmitgliedschaft bewarben, eine verschwindend kleine. In den Jahren 1412 bis 1446 erlangten nach den Stadtrechnungen nur vier Bürger das Recht, den Gewandschnitt auszuüben. Den Söhnen der Gewandschneider stand nach eingeholter Erlaubnis dieses ohne weiteres zu; sie entrichteten keine Abgabe. Wenn also in den Gildeprotokollen während derselben Zeit 28 neue Mitglieder aufgeführt werden, so ist das ein Beweis für das außerordentlich starke Vorwiegen der Erblichkeit in der Gilde. Wir verstehen es, daß die Stärke der Zunft sich unter dem Durchschnitt hält, wie er in anderen Korporationen beobachtet wird. Laut Ausweis der Stadtrechnung hat sie im Jahre 1379: 18, 1401: 14 und 1420: 19 Mitglieder.
Die Gewandschneider verlegen sich vor allem auf den Handel mit fremden Tuchen. Hatten sie auch den Tuchausschnitt mit den Tuchmachern teilen müssen, so dürfen wir die Wirkung dieser Verordnung nicht überschätzen, zumal der Vertrag im Einvernehmen mit den im Rat großen Einfluss besitzenden Gewandschneidern geschah. Gegen sie konnte eine allzuscharfe Konkurrenz nicht leicht aufkommen.
Die heimischen Zeuge spielen in Hildesheim neben den Braunschweiger Laken eine nicht unbeträchtliche Rolle. Im städtischen Haushalt werden sie zur Bekleidung der in Diensten der Stadt stehenden Beamten viel verwandt. Anscheinend war das Tuch der Nachbarstadt, die auf dem niedersächsischen Tuchmarkt eine ähnliche Stellung einnahm wie Köln auf dem rheinischen, besser und wertvoller als das Hildesheimer. – Die Stadt belohnte mit Hildesheimer Tuch die niedrigste Beamtenkategorie, z.B. die Wagenknechte, mit Braunschweiger Zeug dagegen die Marktmeister.
Im 15. Jahrhundert wird der Import fremder Tuche häufig. Zu nennen ist z.B. das Ekesche Tuch, vielleicht aus Aachen stammend, dessen Tuchfabrikation schon im Mittelalter nicht unbedeutend war. Aus den Niederlanden stammte das in Hildesheim beliebte Leidener Tuch, das die Stadt mitunter hochgestellte Persönlichkeiten als Geschenk darbot. Flandrisches Tuch wird seit dem Jahre 1390 verkauft.
Textquelle: W. Tuckermann: „Das Gewerbe der Stadt Hildesheim bis zur Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts“;
Inaugural-Dissertation; Berlin 1906; Seite 129-133
von Walter Tuckermann
Das Gewerbe der Kramer (institores) gehört zu den ältesten der Stadt Hildesheim, selbst wenn wir die etwas früher vorkommenden mercatores nicht als Kramer spezialisieren –man neigt heute dazu, in den in frühmittelalterlichen Urkunden erwähnten „mercatores“ auch „Handwerker“ zu erblicken. Ja nicht selten werden die Einwohner einer Stadt mercatores genannt, weil in ihr im Gegensatz zum platten Lande das Gewerbe eine bevorzugte Stelle genießt.
Im 14. Und 15. Jahrhundert scheint mercator eher den Kramer bezeichnet zu haben als den Gewandschneider: wird doch urkundlich die Kramerstraße bisweilen strata mercatorum genannt. An vielen Orten erfreuen sich die Kramer als kaufmännische Genossenschaft neben den Gewandschneidern eines hervorragenden Ansehens. Man ist nicht befugt, ein ähnliches Übergewicht der Hildesheimer Kramer über die Handwerkerverbände anzunehmen, wie sie überhaupt hier keineswegs eine rein kaufmännische Genossenschaft bilden.
Im Jahre 1310 wird vom Rat auf Bitten der beteiligten Kreise eine Kramergilde gegründet. Diese Umfasst nicht nur die eigentlichen Kramer, sondern auch Harnischmacher, Riemenschneider und Handschuhmacher. Diese assoziierten Gewerbe geben ihre Sondernamen auf und arbeiten unter der allen gemeinsamen Flagge der Kramer. Die Vereinigung der Kramer mit Handwerkergruppen beweist, daß von einem rein kaufmännischen Charakter der Gilde nicht die Rede sein kann.
Diejenigen, welche sich um die Mitgliedschaft der Zunft bewerben, entrichten derselben 20 und der Stadt 30 Schillinge. Diese immerhin nicht allzu hohe Summe wurde im Jahr 1496 auf 24 Pfund erhöht, von denen zwei Drittel dem Rat zukamen. Henning Brandis spricht deshalb von einem "Zunftkauf". Die in der Gilde assoziierten Gewerbe wurden in diese Bestimmung nicht eingeschlossen. In Gegenwart der Ratsherren werden sie in die Korporation eingereiht.
Die beiden Älterleute der Gilde (senatores, olderlude) werden von dieser jährlich am Sonntag nach Johannis (24.6.) gewählt, seit dem Jahre 1420 aber von den Älterleuten der beiden letzten Jahre. Sie sind zur Abhaltung von vier echten Morgensprachen, die nach dem Abendleuten stattfinden, verpflichtet. Der Besuch der Morgensprachen ist für jedes Mitglied obligatorisch. In den Morgensprachen finden Streitigkeiten der Zunftbrüder untereinander und Schuldklagen ihre gerichtliche Erledigung. Die Beklagten, welche einer dreimaligen Vorladung nicht Folge leisten, gehen der Meisterrechte verlustig. Schuldner können einen vierwöchentlichen Aufschub des Zahlungstermins erlangen.
Im Jahre 1418 kauft die Gilde von Kord von Geismar ein am Andreaskirchhof gelegenes Haus an. Zur Tilgung des Restes der Kaufsumme gestattet der Rat den Kramern, von den eintretenden Mitgliedern einen Beitrag von je 16 Schillingen so lange zu erheben, bis die Schulden beglichen sind. Das heute (1911) noch gegenüber dem Chor der Andreaskirche gelegene Kramergildehaus wurde im Jahre 1482 errichtet; es steht offenbar auf derselben Stelle wie das ältere Heim der Zunft.
Der Interessenkreis der Kramer ist ein noch wenig geklärter. Auch die Hildesheimer Quellen bieten uns nur unbefriedigte Aufschlüsse. Soviel scheint festzustehen, daß sie als Kaufleute die vielseitigsten Interessen auf den auswärtigen Märkten sind: sie sind im ausgeprägteren Sinne als die Gewandschneider, die sich doch nur auf den Handel mit Tuch beschränken, die eigentlichen Warenvermittler vom Ausland in die Heimat. Die Hildesheimer Überlieferung macht es wahrscheinlich, daß sie mit den südlichen Ländern eigentümlichen Waren, wie Reis, Rosinen, Feigen, Mandeln, dann mit Gewürzen und Safran handelten – einer der Gildevorsteher des Jahres 1440 ist ein Gewürzkrämer (apteker). Wenn die Kramergilde sich im Jahre 1439 über den unbefugten Verkauf von Riemen und Kordel (gordel) beim Rat beschwerte, so findet dies seine Erklärung darin, daß die Riemenschneider zur Gesamtgilde gehörten. Das Monopol des Verkaufes von Kramwaren durch die Kramer erlitt insofern eine Einschränkung, als es jedem Bürger freigestellt wurde, in den vierzigtägigen Fasten Reis, Feigen, Mandeln oder sonstige Lebensmittel – maxime quod ista ad victum et ad communem utilitatem hominum pertinere dinoscuntur – pfundweise zu verkaufen. Diese Bestimmung scheint im Jahre 1446 auf das ganze Jahr ausgedehnt worden zu sein.
Textquelle: W. Tuckermann: „Das Gewerbe der Stadt Hildesheim bis zur Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts“; Inaugural-Dissertation;
Berlin 1906; Seite 133-136
von A. Zeller
Der Innungsbrief der Kramer (institores) ist vom Jahre 1310; ihre Ordnung sowie die Statuten ihrer Bruderschaft S. Johannis von 1420.
Das Gildehaus der Kramer am Andreaskirchhofe (Andreasplatz), bestehend aus einem Hause mit feuerfestem Gemache mit Keller (stenkameren vnde den kelre dar under) wird von der Gilde 1418 von Cord von Geismar dem Älteren erworben; die Kramergilde selbst 1478 als mercatores eninge bezeichnet.
Zur Kramergilde gehörten: die Gewandschneider (pannicidae) 1325 zuerst erwähnt; die Sattler, Riemer, Riemenschneider (remensnidere) 1420; Gürtler und Handschuhmacher (incisores corrigiarum, cyrotecarii).
Textquelle: A. Zeller: Die Kunstdenkmäler der Provinz Hannover; Band 2, Kapitel 4; Selbstverlag, Hannover 1912; Seite 116ff
von Walter Tuckermann
Im Schneidergewerbe blieben Heim- und Lohnarbeit noch lange im Mittelalter und darüber hinaus vorherrschend; Schneiderzünfte treten deshalb verhältnismäßig erst spät in den deutschen Städten auf.
Eine Gilde der Schneider (werken, ghilde der scradere) wird in Hildesheim zuerst im Jahre 1362 erwähnt, als die von ihr in erster Linie fundierte Liebfrauenbrüderschaft gegründet wird. Die alten Statuen der Gilde scheinen den entwickelten Verhältnissen nicht mehr hinreichend Rechnung getragen zu haben. Denn der Rat gibt den Schneidern auf ihren Wunsch im Jahre 1423 eine erweiterte Verfassung. Die Leitung der Zunft liegt in den Händen zweier am Martinstag gewählte „Werkmeister“, denen die Vorsteher des abgelaufenen Jahres als Beisitzer zur Seite stehen. Ein Gildehaus der Schneider, der werken husz, wird im Jahre 1462 erwähnt.
Nicht nur von den Männern, sondern auch von den Frauen wurden guter Ruf und Würdigkeit als Grundbedingung zum Eintritt in die Gilde gefordert. Im Übrigen lassen sich auch bei den Schneidern ähnliche Grundsätze, wie sie im Wesentlichen in den anderen Zünften Geltung hatten, festhalten, denen der Bewerber gerecht werden mußte. Die Gebühren desselben an Stadt und Zunft betragen 1 ½ bzw. ½ Mark, dazu kommen noch kleinere Abgaben an den Lichterfonds der Gilde. Die Söhne der Meister sowie die mit den Meistertöchtern verheirateten Handwerker entrichten nur einen Betrag von einem Schilling an die Werkmeister, die sogenannten „Kinderpfennige“, letztere dazu der Stadt noch ¾ Mark. Zunftmitglieder, welche sich von ihren Werkmeistern Urlaub nach auswärts erbitten, müssen, wenn sie nach Hildesheim zurückkehren, sich den vorgeschriebenen Aufnahmebedingungen abermals unterwerfen.
Dem im 15. Jahrhundert allenthalben einreißenden üppigen Aufwand in den Kleidertrachten suchten die mannigfachsten Faktoren, so die Kirche, vor allem aber die Städte und sonstige bürgerliche Kreise, zu steuern. Die Hildesheimer Schneiderzunft bekämpfte den Luxus durch Kleiderordnungen, daß Rock und Vorärmel (vorman) aus demselben Tuch angefertigt sein sollten. Ebenso dürfen die Kapuzen nicht zweifarbig sein, während beim Schuhwerk die Anwendung zweier Stoffe erlaubt ist.
Eine einigermaßen brüderliche Gleichheit unter den Gildemitgliedern auch in wirtschaftlicher Beziehung sucht die Bestimmung zu erreichen, daß jeder Meister nur drei Gesellen halten darf, indem zugleich die Heranziehung von weiblichen bezahlten Kräften als ungehörig gebrandmarkt wird. Zur Ehre des Handwerks und zum Lobe der Zunft soll nur gute Ware die Schwelle der Werkstatt passieren. Deshalb ist die Verwendung von Baumwolle und Leinwand allein gestattet, dagegen der Gebrauch von Scherwolle und Flachs verpönt. Wer sich gegen diese Vorschrift versündigt, geht als ehrloser „schnöder Mensch“ des Bürgerrechtes und der Zunftmitgliedschaft verlustig.
Die gewöhnlichen, den Gästen eingeräumten Freiheiten überschreitet eine Ratsverordnung vom Jahre 1446, nach der es fremden Jackenstickern gestattet ist, nach eingeholter Erlaubnis beim Rat in den Wohnungen der Bürger auszuhelfen.
Für den Zustand des Zunftwesens im 15. Jahrhundert sind die häufiger werdenden „Eingriffe“ in das Recht der verschiedenen Korporationen charakteristisch. Diese hatten die Eintrittsbedingungen, besonders durch Erhöhung der Abgaben so erschwert, daß es nicht jedem möglich war, sich um die Mitgliedschaft zu bewerben. Im Schneidergewerbe waren diese den Niedergang des Handwerks ankündenden Voraussetzungen und die in ihrem Gefolge auftretende Nichtachtung des Zunftzwanges derart, daß die Stadt im Jahre 1446 diejenigen, welche ohne ihre und der Gilde Erlaubnis Kleider anfertigten, zu einer Buße von fünf Pfund verurteilt. Aus dem Jahre 1464 haben wir eine ähnliche Ratsverordnung. Auch sonst haben wir viele Beweise für die Häufigkeit der nichtberechtigten Ausübung des Schneidergewerbes. Einen Antrag der Schneider, sich gegen die Übergriffe durch neue Statuten zu schützen, da die vorhandenen nicht ausreichen, wurde es indes vom Rat in Hinsicht auf die genannten Bestimmungen nicht stattgegeben.
Textquelle: W. Tuckermann: „Das Gewerbe der Stadt Hildesheim bis zur Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts“; Inaugural-Dissertation;
Berlin 1906; Seite 136-138
von A. Zeller
Von 1435 ab werden sechs Gilden gezählt, zu den obigen kommen hinzu: Gewandschneider und Schneider. 1446 werden nur noch fünf genannt, indem die Gewandschneider ausfallen, also unter den Schneidern wohl zu suchen sind.
Die Gewandschneider (wantsniderfe), als Gilde zuerst 1392, dann 1435, erwähnt, erhalten Anteil am Rat 1448. Sie machen später einen Vertrag mit den Lakenmachern, deren Gilde 1448 ebenda genannt wird.
Die Schneidergilde (werken der schradere) 1362; ihr Gildehaus 1462 erwähnt. Die Gesellen stiften 1452 Lichtbäume und Lichter nach St. Andreas.
Textquelle: A. Zeller: Die Kunstdenkmäler der Provinz Hannover; Band 2, Kapitel 4; Selbstverlag, Hannover 1912; Seite 116ff
von Walter Tuckermann
Die Existenz einer Gilde der Schmiede ist im 14. Jahrhundert wahrscheinlich. Wir hören nämlich bei der Neubelebung einer Organisation der Schmiede im Jahre 1423, daß eine Gilde, die allerdings nur einige Teile der vielseitigen Schmiedebranchen umfasste, schon seit längerer Zeit bestand. Die Tatsache, daß an der im Jahre 1381 genannten Godehardsbrüderschaft hauptsächlich Zimmerleute und Schmiede beteiligt waren, wird man allerdings nicht für das Bestehen einer Schmiedegilde ins Feld führen dürfen. – eine Schmiedestraße wird bereits im Jahre 1302 erwähnt.
Während in anderen Städten die Absonderung neuer Zünfte aus einem Mutterverband sich wiederholte, beobachten wir in Hildesheim kein derartiges Streben zur Ausdehnung des Zunftgedankens. Dies bestätigt uns das Privileg des Rates vom Jahre 1423. Offenbar auf den Wunsch der Beteiligten vereinigt der Rat Grobschmiede, Schlosser, Kupferschmiede, Messerschmiede, Schwertfeger, Zinngießer, Rotgießer und Kesselschmiede zu einer Gesamtgilde. Da die älteren Zunftstatuten für diese nicht mehr ausreichen, so werden ihr umfangreichere Artikel verliehen. Für die Ausstellung des neuen Gildebriefes bezahlen die Schmiede dem Rat zehn Gulden.
Die Leitung der Gilde liegt in den Händen eines Meistermannes. Die Einsetzung desselben stand der Zunft zu, welche diese am Tage nach der Ratswahl vollzog. Der erwählte Meistermann, dessen vom Rat gepflogene Bestätigung nötig war, verpflichtete sich zur pünktlichen Einlieferung der der Stadt zustehenden Strafgelder – im Jahre 1518 werden vier Älterleute namhaft gemacht. Ihn unterstützen bei der Ausübung der Warenschau die Geschworenen (orer warken gesworne). Ein Gildehaus der Schmiede wird zuerst im Jahre 1461 erwähnt. Nach dem im 18. Jahrhundert angefertigten Stadtplan lag es auf dem Hohen Weg.
Wer in die Gilde einzutreten wünscht, muß das Bürgerrecht erworben haben und sich auf die Ausübung des Handwerkes verstehen. Die Vorgesetzten achten streng darauf, daß jeder befähig ist, seine Stellung als Meister gerecht zu werden. Derjenige, welcher nach ihrem Urteil den Anforderungen nicht gewachsen ist, wird zurückgewiesen und muß ein Jahr als Geselle dienen, bis er sich abermals bei den Zunftvorstehern melden kann. Wird er zum dritten Male als unwürdig abgewiesen, so geht er jeden Anspruchs auf den Meistertitel verlustig. Die Bewerber unterlagen also einer strengen Prüfung, die übrigens nicht die Forderung des Meisterstücks in sich schließt, welche anscheinend den Hildesheimer Zünften überhaupt unbekannt war. Scheinbar wird das Meisterstück zum ersten male 1488 in der Rolle der Barbiere erwähnt.
Die Meistergebühren sind etwas höher als in der Schneidergilde: es müssen der Stadt zwei Mark, der Gilde eine Mark sowie zwei Pfund Wachs entrichtet werden, ferner dem Meistermann ein Schilling und dem Zunftboten ein Pfennig. Im Übrigen sind die an den Eintritt gestellten Forderungen die nämlichen wie in der Schneidergilde. Unberechtigt das Handwerk ausübende Schmiede verfallen in eine Buße von zehn Schilling.
Der Abneigung des Mittelalters gegen händlerische Spekulation verdanken wir die Bestimmung, daß der Wiederverkauf der bei Hildesheimer Meistern erworbenen Schmiedewaren, vor allem der Messer, allein an den Jahrmärkten gestattet ist. Nur wichtige Bedarfsartikel der Kleinschmiedekunst, wie Zangen, Scheren, Nägel werden von dieser Maßregel ausgenommen. Für die Zinngießer erließ der Rat Willküren über den üblichen Mischungssatz der Metalle, der zu drei Teilen aus Zinn und zu einem Teil aus Blei bestehen soll. Ähnliche Bestimmungen unterlag die Arbeit der Rotgießer.
Textquelle: W. Tuckermann: „Das Gewerbe der Stadt Hildesheim bis zur Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts“; Inaugural-Dissertation;
Berlin 1906; Seite 139-141
von A. Zeller
Eine Teil der Gilde bilden die Harnischmacher (platemekere), welche 1310 zuerst genannt werden; die Messerschmiede nennen sich 1427 mestwerten; die Ordnung für die Schmiedegilde umfassend: Apengetere (Rotgießer), kopperslegere (Kupferschmiede), kleynsmede (Kleinschmiede), grottsmede (Grobschmiede), swertvegere (Schwertmacher?) sowie die zugehörige Brüderschaft S. Godehardi regelt das Statut von 1423. Eine Brüderschaft unserer lieben Frauen wird 1442 genannt.
Textquelle: A. Zeller: Die Kunstdenkmäler der Provinz Hannover; Band 2, Kapitel 4; Selbstverlag, Hannover 1912; Seite 116ff
von Walter Tuckermann
Die Gründung einer Gilde der Kürschner (gemene werken der korsenwerten, ampt der k.) geschieht im Jahre 1328, indem der Rat ihnen auf ihre Bitte die Innung (unio) verleiht. Dieser ernennt auch jährlich den an der Spitze der Zunft stehenden Senator, der die Prinzipien des Zunftzwanges gegenüber etwaiger Bönhasen zur Geltung bringt. Nach der im Jahre 1438 von der Stadt aufgezeichneten Sammlung der Eidesformeln haben die Kürschner zwei Älterleute, von denen der eine am Tage nach der Ratswahl (na twolfften, 6. Jannuar) vom Rat erkoren wird, der andere dagegen von der Gilde auf ihrem Hause. – Das hier zum ersten Mal erwähnte Gildehaus lag in der Erchmekerstraße. Peinliche Auftritte müssen die Bestimmung hervorgerufen haben, welche den Meistern und Gesellen verbot, bewaffnet auf dem Zunfthaus zu erscheinen.
Der erstere verpflichtet sich, minderwertige Ware vom Markt fernzuhalten und für die rechtmäßige Zustellung der der Stadt garantierte Strafgelder Sorge zu tragen. Im Jahre 1446 wird die Organisation der Zunft im Einvernehmen mit dem Rat dahin erweitert, daß neben den neuerwählten Zunftmeistern auch den Älterleuten des abgelaufenen Jahres, den olden gildemesters, ein Anteil am Zunftregiment vorbehalten bleibt.
Die Vermehrung der Arbeit macht auch in der Kürschnergilde die Schaffung eines Geschworenenamtes notwendig. Geschworene Beiräte werden zuerst im Jahre 1431 genannt. Die an den Rat und an die Gilde entrichteten Meistergebühren belaufen sich auf 1 ½ respektive 1 Pfund.
Spärlich fließen die Nachrichten; welche uns einen Einblick in das gewerbliche Leben der Kürschnergilde gestattet. Bemerkenswert ist, daß noch im Jahre 1328 den Gästen die Verrichtung der Heimarbeit in den Häusern der Bürger zugestanden wird, ohne daß ihnen von der Zunft Schwierigkeiten bereitet werden könne. Dagegen war es den Kürschnern unter Androhung hoher Strafen untersagt, für Gäste Felle zu beizen und zu gerben. Einer Gleichheit der Produktionsbedingungen reden die Bestimmungen das Wort, daß ein jeder Kürschner nur sechs Knochenhauer als Lieferanten der Häute halten und als dienende Kräfte zwei Gesellen, einen Lehrling und einen Gerber zur Arbeit heranziehen dürfe.
Textquelle: W. Tuckermann: „Das Gewerbe der Stadt Hildesheim bis zur Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts“; Inaugural-Dissertation;
Berlin 1906; Seite 141-142
von A. Zeller
Innungsbrief der Kürschner (pellifices) von 1328; das Kürschneramt (korsenwarten, ghemeynen kortzenwerten) wird 1398, die Kürschnergilde der Altstadt nebst dem Gildehaus (unser werken hus) belegen in der Eckemeckerstrate, 1441 erwähnt.
Der Kürschnerhof auf der Schenkenstraße wird 1489 erwähnt; ihr Haus auf dem Knipe schon 1452; die Gesellen als piltzergesellen bezeichnet 1455.
Textquelle: A. Zeller: Die Kunstdenkmäler der Provinz Hannover; Band 2, Kapitel 4; Selbstverlag, Hannover 1912; Seite 116ff
von Walter Tuckermann
Im niederdeutschen Sprachgebiet, im Wirtschaftsbereich der Hanse nehmen die Höker und Heringwäscher (Fischhändler) eine hervorragende Stellung ein. In Hildesheim läßt sich zwischen diesen beiden Gewerben kein Unterschied feststellen, es sei denn der des zeitlichen Gebrauchs der beiden Bezeichnungen. Was die Heringswäscher im 13. Und 14. Jahrhundert sind, sind die Höker im 15. Wir stützen unseren Beweis auf folgende Tatsachen. Die auffallende Übereinstimmung, daß beide Gewerbe sich mit dem Wässern von Fischen auf dem Heringhaus abgeben – dieses bildet sogar die Hauptbeschäftigung beider – spricht augenscheinlich für eine Identifizierung. Es liegt offenbar nur an dem Sprachgebrauch, wenn noch zu Beginn des 15. Jahrhunderts die Gebühr an die Stadt für die Erteilung der Meisterrechte als von den Heringwäscher herrührend gebucht wird, während seit 1427 die Benennung Höker angewandt wird. Um unsere These zu bekräftigen, weisen wir noch darauf hin, daß die Abgaben an die Stadt sowohl von Heringwäscher wie von Hökern stets gleich sind, obwohl doch sonst bei ein und derselben Zunft die Gebühren sehr variieren. Auch die im Jahre 1441 genannten Fischer sind anscheinend mit den Hökern identisch.
Eine Zunft der Heringwäscher – wenn wir diesen Namen für die ältere Zeit festhalten wollen – müssen wir höchstwahrscheinlich schon für das Jahr 1278 annehmen. Damals verbot der Rat den Heringwäscher, innerhalb der alten Stadtmauern Heringe zu waschen – es ist nicht unwahrscheinlich, daß die Heringwäscher vor diesem Ratserlaß die Fische in den engen Hoken beim Marktplatz, die bereits 1298 erwähnt werden, wässerten – und weist ihnen für ihre Zwecke ein Haus am Hagen an. Jeder, der fürderhin das Gewerbe betreiben will, ist zur Benutzung dieser öffentlichen Anstalt verpflichtet und befugt: im Verein mit allen Werkgenossen trägt er an seinem Teile zu dem jährlich der Stadt zu entrichtende Zinse bei, welcher von dem Heringhaus 19 Schilling und von den Fischbänken drei Pfund beträgt. Erfahren wir auch nichts Näheres über die Organisation des Gewerbes, so scheint doch die Annahme einer solchen geboten zu sein, damit einmal der Zins in geordneter Weise eingezogen werde, andererseits aber auch die gewerblichen Vorschriften von jedem beachtet werden. Erst im Jahre 1438 hören wir von zwei Älterleuten, welche jährlich von der Zunft gewählt und vom Rat bestätigt werden.
Versuchen wir mit einigen Strichen den Charakter des Hökergewerbes zu zeichnen. Manches lernten wir schon aus der ältesten Urkunde kennen. Es liegt nahe, daß gerade die Waren der Höker, die Fische, deren Landtransport immerhin mindestens zwei bis drei Tage währte, bis er an seinen Bestimmungsort anlangte, eine sorgfältige Behandlung erfordern. Mehrere Male wird das Verbot, auf dem Markt schlechte Fischwaren feilzubieten, eingeschärft. Der Rat legte auf den Absatz einwandfreier Fisch großes Gewicht, deshalb gibt er den Älterleuten der Gilde als Aufsichtsbehörde den Marktmeister zur Seite. Aus den Stadtrechnungen erfahren wir, daß im Jahre 1421 zwei Bürger, darunter eine Witwe, in Bußen genommen werden, weil sie den Stockfisch mit Kalkwasser behandelt hatten. In eine empfindliche Strafe verfällt kurze Zeit später die Gesamtheit der Höker, weil sie auf dem Heringhaus nicht gewässert hatte. Den Bremer Ratsherren teilte die Stadt im Jahre 1451 mit, daß ein dortiger Bürger auf dem Hildesheimer Markt schlechten Helgoländer Hering zu verkaufen suchte, der von der Gilde beschlagnahmt wurde.
Mit der Führsorge des Rates für tadellose Ware geht sein Bestreben, auch die Verkaufsstände in einladendem Zustand zu erhalten, Hand in Hand. So befiel er im Januar 1445 den Älterleuten, bei eingetretenem Tauwetter den Schmutz zu beseitigen und auf eine stete Reinhaltung derselben Bedacht zu nehmen.
Die Höker werden sich kaum auf den Absatz von Fischen beschränkt haben, wiewohl dieser zweifellos die Hauptrolle in ihrem Etat bildete – neben der Führung von Langfischen ordnet der Rat auch den Vertrieb von Lotfischen, Heilbutten und Schollen an. Ihr Gewerbe hat in gewissem Sinne, in der Führung mannigfacher Produkte, Ähnlichkeit mit dem der Kramer, nur daß sie sich mehr auf den Verschleiß weniger wertvoller, im Lande gewonnener Erzeugnisse konzentrierten. Das weibliche Element scheint bei ihnen häufiger vertreten gewesen zu sein – so wird im Jahre 1403 eine appelhokersche (Apfelhändlerin), auch die mehrfach erwähnten „kokenbeckerschen“ könne wir wohl hierhin rechnen -; werden doch zuweilen die Hoken, jene kleine Gasse in der unmittelbarer Nähe des Marktes, hallae penesticarum genannt. Sonstige Bezeichnungen sind hallae penesticorum, uppe der Hokenhalle, in den Hoken. Scheiden müssen wir von den Hoken die Straße bei den Fischbänken (apud scampna piscium, vischbenke). Wir werden sie aber wohl in der Nähe der Hoken und des Marktes suchen müssen. Auch die nur ganz vereinzelt erwähnten Pechhändler (pekhoiker), vielleicht auch die Ölschläger (olslegere) dürfen wir zu den Hökern rechnen.
Fraglich ist dies bei den Garbratern. Die Garbrater beschäftigten sich mit der schmackhafteren Zubereitung des Fleisches. Die Knochenhauer gestatteten ihnen in dem schon besprochenen Vertrag, an gewissen Tagen Fleisch zu schlachten, während sie es sonst von ihnen beziehen mußten. Ihre Küchen und Verkaufsplätze hatten sie in den Hoken. Den Garbratern der Hoken wird der Ausschank von Hildesheimer Bier in ihren Wohnungen als Privileg gewährt. Doch ist derselbe im Sommer nach neun Uhr abends, im Winter nach acht Uhr nicht mehr gestattet. Daß die Garbrater eine selbständige Zunft bildeten, ist ausgeschlossen, immerhin ist ihr Anschluss an die Hökergilde nicht unwahrscheinlich.
Textquelle: W. Tuckermann: „Das Gewerbe der Stadt Hildesheim bis zur Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts“; Inaugural-Dissertation;
Berlin 1906; Seite 142-146
von Walter Tuckermann
Die Standplätze der Gärtner befanden sich bis ins 14. Jahrhundert hinein an dem Weg, der vom Markt zur Andreaskirche führt, woraus sich bei der Enge der Straße und dem entwickelten Verkehr mancherlei Unzuträglichkeiten und Störungen ergaben. Deshalb ließ der Rat auf dem Andreasplatz, und zwar an der Friedhofsmauer, Stände anbringen, deren Inhaber jährlich zur Osterzeit wechselte. Von dieser Änderung der Gärtnerstände hören wir zuerst im Jahre 1365: sie muß indes nach dem Wortlaut der Urkunde bereits früher vor sich gegangen sein.
Die Benutzung der Verkaufsbänke ist für jeden Gärtner obligatorisch. Der an der Andreaskirche, offenbar als Grundbesitzerin des Platzes entrichteter Jahreszins beläuft sich für jeden Stand auf 6 Pfennige. Dafür verpflichtet sich dies, für die Instanthaltung der vorhandenen und die Errichtung etwaiger neuer Bänke aufzukommen. Die beiden Älterleute der Gilde, deren Existenz im Jahre 1365 zuerst nachweisbar ist, werden vom Rat ernannt.
Zu Beginn des 15. Jahrhunderts fand man es nötig, die Statuten einer weitgehenden Änderung zu unterziehen. Bemerkenswert ist vor allem, daß dem Marktmeister ein großer Einfluß auf das Gärtnergewerbe eingeräumt wird. Er beaufsichtigt z.B. die rechtmäßige und pünktliche Einziehung des Standgelds, das jetzt in doppelter Höhe an zwei Terminen erhoben wird, und bestraft die säumigen Zunftmitglieder. Die Älterleute gefallen sich jetzt nur noch in der Stellung von nebengeordneten Personen, die den Marktmeister unterstützen. Diesem fällt auch ein Teil der Strafgelder zu.
Aus der dritten, das Gärtnergewebe ordnenden Urkunde ersehen wir, daß die Andreaskirche auf ihre Rechte und Verbindlichkeiten verzichtet hat und an ihrer Stelle der Rat getreten ist. Dieser hat die jährlichen abgaben von den Verkaufsständen auf fünf Schilling 4 Pfennig erhöht.
Von jeher scheint bei den Gärtnern das Bestreben obgewaltet zu haben, ihre Verkaufsplätze unabhängig von Verordnungen des Rates zu wählen. Deshalb verpflichtet dieser, offenbar um sich die Einnahmequelle nicht entgehen zu lassen, die Gärtner immer wieder, ihre Waren auf den Bänken am Andreaskirchof feilzubieten. Wenn er sich im Jahre 1412 zu einer Milderung des Gebotes herbeiließ, indem er den Warenabsatz in den Wohnungen der Gärtner gestattet, so scheint doch nach wie vor ein Druck ausgeübt worden zu sein, vornehmlich auf den genannten Ständen zu verkaufen. Anders können wir uns die anhaltende Unzufriedenheit der Gärtner nicht erklären. Im Jahre 1461 bestürmten sie abermals den Rat um Freigabe der Standplätze, da sie von den Bänken nur Kummer und Verdruss hätten, zudem die Entrichtung des Zinses ihnen lästig falle.
Wie Hennig Brandis erzählt, entschloss sich der Rat im Jahre 1494 endlich, die Wahl des Standes in das Belieben eines jeden Gärtners zu setzen.
Textquelle: W. Tuckermann: „Das Gewerbe der Stadt Hildesheim bis zur Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts“; Inaugural-Dissertation; Berlin 1906; Seite 146-148
von Walter Tuckermann
Von der Hut- und Filzmachergilde ist uns leider nur das Gründungsprivileg erhalten. Auf Wunsch der beteiligten Handwerker erteilt der Rat ihnen im Jahre 1310 die Innung (unio). Der Zunftvorsteher, dem die Mitglieder der Gilde zum Gehorsam verpflichtet sind, wird vom Rat eingesetzt: in seinen Händen liegt die Ausübung der Warenschau. Als Eintrittsgebühr werden an die Stadt 20 Schilling und an die Gilde 10 Schilling entrichtet. Letztere finden ihre Verwendung für kirchliche Zwecke, welche uns in dieser Zunft am frühesten begegnen.
Textquelle: W. Tuckermann: „Das Gewerbe der Stadt Hildesheim bis zur Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts“; Inaugural-Dissertation;
Berlin 1906; Seite 148
von A. Zeller
1583 kommt das Gewerbe der schottilier – feinen Tischler – zum ersten male vor.
Textquelle: A. Zeller: Die Kunstdenkmäler der Provinz Hannover; Band 2, Kapitel 4; Selbstverlag, Hannover 1912; Seite 116ff
von A. Zeller
Von Gilden bestanden fünf, nämlich: Die Wollenweber, die Krämer (einschließlich Gewandschneider, Sattler, Riemer, Gürtler und Handschuhmacher), die Kürschner, die Schmiede (nebst Schlossern, Kupferschmieden, Uhrmachern, Büchsenschäftern und Feilenhauern), und endlich die Schneider.
Gesetze und Privilegien gab der Rat der Stadt, der auch die Gerichtsbarkeit über die Gilden ausübte.
An Gildenhäusern existierten:
1. Das Wollenwebergildehaus am Markte, Ecke Seilwinderstraße (nicht mehr zu ermitteln). Nach Brandis Tagebuch 1579 abgebrannt.
2. Das Kramergildehaus
3. Der Kürschnerhof. Ursprünglich Eckemekerstraße 26 neben dem Schauteufelkreuz
4. Das Schneidergildehaus am Hohen Weg
5. Das Schmiedegildehaus, Andreasplatz
6. Das Brauergildehaus, Osterstraße 56
Textquelle: Die Kunstdenkmäler der Provinz Hannover; Selbstverlag der Provinzverwaltung; Hannover 1912, Band II, Heft 4, Teil 2, Seite 108f
von K. Illge
Der Ursprung der Gilden geht auf altheidnische Sitten zurück. „Gield“, „gildi“ bedeutet so viel wie „Opfer“. Mit Opfern verbundene Trinkgelage freier „Einungen“ gleichberechtigter Mitglieder mit gemeinsamen Interessen dürften Ursprung der Gilden gewesen sein.
In Hildesheim entstanden nach und nach 5 Gilden: die Wollenweber, Kramer (nebst Gewandschneider, Sattler, Riemern, Gürtlern, Handschuhmacher und Kürschner), Schmiede (nebst Schlossern, Kupferschmieden, Nagelschmieden, Sporenmachern, Uhrmachern, Büchsenschäftner, Feilhauern) und die der Schneider.
Diese hatten alle – im Gegensatz zu denen der Ämter, die ihre direkt vom Bischof bekamen - ihre Privilegien vom Hildesheimer Rat. Ihre Rechte waren geringer als die der Ämter.
Kraft des Innungszwanges waren Ämter und Gilden beiderseits darauf bedacht, das sogenannte „Ungenossen“ oder „Bönhasen“, also Handwerker die nicht in ihren Ämtern oder Gilden gegliedert waren, ihr Gewerbe in der Stadt nicht ausübten. Sie führten regelrechte „Jagden“ auf diese fremden Handwerkern und Händlern aus. Das Recht zu dieser Jagd durften die Gilden jedoch nur in Begleitung von Ratsdiener „ausüben“ - die Gildenmitglieder durften es ohne Begleitung.
Textquelle: K. Illge, Hildesheimer Heimat-Kalender-"Kulurdokumente aus Stein"; Gerstenberg-Verlag Hild.; 1973, Seite 49f