Allgemeines
Hildesheimer gewerbliche Verbände des MA
Die rechtliche Stellung der Hildesheimer Zünfte
Nichtkorporierte Gewerbe (freie Gewerbe)
siehe auch: Amts- Gilde- und Innungshäuser
Gewerbe und Handel wurden im Mittelalter in Hildesheim geregelt durch Genossenschaften. Die Obrigkeit verlieh dem zuständigen Verband das alleinige Recht der Herstellung und des Vertriebes bestimmter Produkte oder Erzeugnisse des Gewerbefleißes. Die Genossenschaft selbst schafft sich eine eigene, aus örtlichen Verhältnissen hervorgehende Verfassung mit bestimmten Vorschriften, Vorrechten und Verpflichtungen, die alle rechtlichen Charakter hatten.
Naturgemäß war in erster Linie die Förderung des betreffenden Gewerbes Selbstzweck, daneben kommt aber bald auch der Wohltätigkeitssinn und die Pflege innerer Geselligkeit zum Ausdruck.
Streitigkeiten in Sachen des Gewerbes werden innerhalb der Zunft, solche zwischen den Zünften durch die Obrigkeit entschieden.
Die Zuständigkeit der einzelnen Gewerbezweige bei den vorkommenden Arbeiten ist streng geregelt, die Preise festgesetzt; die Innungen, dadurch vor schlechter Konkurrenz geschützt, erhoben sich zu Besitz, Reichtum und Einfluß auf das öffentliche Leben.
In Hildesheim existierten drei Arten von Innungen: Ämter, Gilden und Zünfte.
Text-Quelle:
[1] Die Kunstdenkmäler der Provinz Hannover; Selbstverlag der Provinzverwaltung; Hannover 1912, Band II, Heft 4, Teil 2, Seite 107f
von Walther Tuckermann
Es liegt auf der Hand, daß bei weitem nicht alle Gewerbe in der ansehnlichen Stärke vertreten waren, daß sie eine Zunft bilden konnten. Für viele Handwerksarten ist die Erwähnung in der statistischen Zusammenstellung sogar die einzige, die wir überhaupt kennen.
Bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts sind für Hildesheim 13 zünftige Verbände nachweisbar, eine Zahl, die auch nach diesem Termin nicht wesentlich überschritten wird. Das benachbarte Braunschweig zählte trotz seiner großen Bedeutung im Jahre 1445, also zur nämlichen Zeitgrenze, ebenfalls nicht mehr als 13 gewerbliche Korporationen, die Bischofstadt Osnabrück im Jahre 1407 11 Zünfte. Dagegen hat man für Lübeck zu Beginn des 15. Jahrhunderts 36 organisierte Gewerbe festgestellt.
In der folgenden Statistik der Hildesheimer gewerblichen Genossenschaften wurde nach Möglichkeit das Gründungsjahr angegeben, oder, wenn dieses nicht bekannt ist, die früheste zeitliche Erwähnung.
Gewerbe |
gegründet |
erwähnt |
Schuhmacher-Gerber |
|
1171-1190 |
Knochenhauer |
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12751 |
Heringwäscher-Höker |
1278? |
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Leinenweber |
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1292 |
Bäcker |
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13102 |
Kramer |
1310 |
|
Hut- und Filzmacher |
1310 |
|
Wollenweber-Tuchmacher |
1313 |
|
Gewandschneider |
|
1325 |
Kürschner |
1328 |
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Schneider |
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1362 |
Gärtner |
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1365 |
Schmiede |
14. Jh. neu 1423 |
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1 die Knochenhauer zerfallen seit ca. 1300 in die Kn. „am großen Markt“, in die „am kleinen Markt“ und in die „auf den Steinen“ |
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2 ein „forum panis“ (Brotmarkt) wird bereits im Jahre 1195 erwähnt |
Bemerkenswert ist also, daß seit dem Ende des 14. Jahrhunderts, vielleicht sogar seit der Mitte, zu den vorhandenen Zünften keine neuen getreten sind.
In vielen Korporationen waren diejenigen, welche sich um die selbständige Ausübung des Gewerbes bewarben (es handelt sich um die ratsherrlichen Gilden. Prinzipiell verschieden von ihnen sind die bischöflichen Ämter), dem Rat zu Abgaben verpflichtet. So kommt es, daß die Stadtrechnung uns über den Zuwachs an Mitgliedern, welchen diese Zünfte in dem Zeitraum von 1379 bis 1450 erfuhren, unterrichten.
Bewerbungen um die Ausübung des Gewandschnittes, der vor allem ein Monopol der Reichen war, ist am geringsten. Bedeutend stärker war der Zudrang zu der Gilde der Wollenweber und Tuchmacher, wobei aber zu beachten ist, daß die Hälfte der Bewerbungen in das eine Jahr 1446 fällt. Den größten Zuwachs hatten die am wenigsten exklusiven Gewerbe der Schneider (73), der Schmiede (74) und der Höker-Heringwäscher (75). Der ziemlich große Gewinn der Kramer (65) erklärt sich aus dem Umstande, daß ihre Gilde einige Handwerke assoziiert waren. Das Braugewerbe war nicht organisiert.
Textquelle: W. Tuckermann: „Das Gewerbe der Stadt Hildesheim bis zur Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts“; Inaugural-Dissertation;
Berlin 1906; ; Druck: E. Ebering Berlin; Seite 27ff
von Walter Tuckermann
Die Zunftbewegung, welche im 12. Jahrhundert einsetzt, im 13. Und 14. Jahrhundert im gesamten deutschen Sprachgebiet und selbst in den sporadisch vertretenen deutschen Niederlassungen des Auslandes ihren Siegeszug feiert, verdankt ihre Entstehung vor allem der Initiative der Gewerbetreibenden selbst. In den Anfängen des deutschen Städtewesens war es für das Gedeihen des Gewerbes von großem Vorteil, wenn die Handwerker desselben Berufes im engen Zusammenschluss über die technische Ausbildung ihrer Fabrikate sich einigten und für alle bindende Bestimmungen fassten, wenn sie die gemeinsamen Ziele, die ihren Stand fördern, betonen, dagegen Sonderwünsche der Einzelnen, die zur Verzettelung der Kräfte geführt hätten, in den Hintergrund treten ließen. Gegenüber willkürlichen Handlungen der Regierenden konnten sie gegebenenfalls in geschlossener Stärke die Interessen ihres Standes wahren und verfechten. Diese Ideen konnten indes nur dann wahre Verwirklichung finden, wenn alle diejenigen, welche dasselbe Gewerbe betrieben, zum Eintritt in den von diesen Gesichtspunkten aus gegründeten Verband gezwungen wurden. Zur Durchführung dieser Einrichtung, des Zunftzwanges, mußten die Obrigkeit ihre Hand leihen oder ihre Genehmigung gewähren.
In Hildesheim gab es eine Reihe von Zunftgründungsprivilegien, aus denen mit zweifelloser Sicherheit hervorgeht, daß die Anregung zur Bildung der Gilde von den Handwerkern ausgeht, daß die Obrigkeit nur die Bestätigung derselben trifft.
In Hildesheim beobachten wir nun die Erscheinung, daß es gewerbliche Korporationen gibt, die vom Bischof abhängig sind, und solche, die vom Rat belehnt werden. Die ersteren erscheinen meist unter dem Namen „Ämter“ (officium, ammecht, ampt), wiewohl sie diese Bezeichnung nicht ausschließlich führen. Die vom Rat abhängigen Verbände werden meist „Gilden“ genannt.
Wie haben wir uns die Entstehung dieser verschiedenartigen Einflußsphären zu denken?
Die bischöflichen Ämter bilden die Trias der Knochenhauer, Bäcker und Schuhmacher-Gerber. Zu ihnen gesellt sich als weiteres Amt das der Leinenweber, welches indes mit diesen keine gleichberechtigte Stellung einnimmt. Sie gehören zu den ältesten städtischen Gewerben. Ihre Existenz ist in Hildesheim für das 12. Bzw. den Anfang des 13. Jahrh. Beglaubigt. Sehr früh sind sie auch in Zünften organisiert. An anderer Stelle wird nachgewiesen, daß ihre Korporationen aller Wahrscheinlichkeit nach schon vor dem Auftreten des Rates bestanden. Jetzt verstehen wir auch, warum ihre rechtmäßige Instanz der Bischof und nicht der Stadtrat ist.
Die Ämter bildeten sich in einer Zeit, in der noch keine rein städtische Vertretung wie der Rat sich ihrer Interessen annehmen konnte. Diese bischöfliche Belehnung der Ämter ist nun keineswegs ein Beweis für ihr Hervortreten aus grundherrlichen Verbänden. Im zweiten Kapitel wurde die hofrechtliche Theorie einer Kritik unterzogen und dargelegt, daß auf dem Hildesheimer Bischofshof keine Handwerkerorganisationen bestehen konnten. Ein wichtiges Kriterium dieser Theorie fehlt diesen Ämtern völlig: nicht der Bischof gibt ihnen Zunftvorsteher, sondern sie wählen sich selbst solche. Die ratsherrlichen Zünfte sind naturgemäß später entstanden. Im 13. Jahrh. ist Keine Gilde nachweisbar – vielleicht die der Höker-Heringswäscher.
Unter den Gilden nehmen mehrere eine bevorzugte Stellung ein. Es sind dies die im Stadtrat vertretenen „fünf Gilden“, die der Schneider, Kürschner, Schmiede, Wollenweber, Kramer. In älterer Zeit werden zu ihnen auch die Gewandschneider genannt, indes scheiden diese später aus, da ihre Interessen in den Angehörigen der alten Ratsgeschlechter eine hervorragende Vertretung fanden.
Wenn wir die rechtliche Stellung der Hildesheimer Zunft zur Obrigkeit kennzeichnen, so ist als wichtigstes Moment hervorzuheben, daß eine unbeschränkte Autonomie derselben in keiner Weise besteht. Die Obrigkeit gibt den Korporationen Statuten, indem sie allerdings in ihrem Einvernehmen handelt, häufig auch zur Beratung ihre Unterstützung, ihre praktische Erfahrung in Anspruch nimmt. Völlig selbständig gehen die Zünfte bei Statutenänderungen nie vor. Deshalb macht die Stadt die Festsetzung neuer Ordnungen vielfach von ihrem Willen abhängig. Gegenüber aufsässigen Mitgliedern der Tuchmachergilde betont der Rat sein Recht, die Gilde zu beaufsichtigen.
Die Stadt wusste aber auch in anderer Beziehung sich großen Einfluß auf die Gilden zu sichern. Diejenigen, welche sich um die Zunftmitgliedschaft bewarben, mußten häufig nicht nur das Einverständnis der Korporation, sondern auch das der Stadt haben. Fernerhin verlangte sie von den Bewerbern bestimmte Abgaben in Geld, die nicht selten die an die Gilde entrichteten Eintrittsgeldern um das Doppelte übertrafen – so bei den Krämern im Jahre 1498. Auch erhebt sie Anspruch auf einen größeren Teil der Strafgelder. Die Ernennung oder Bestätigung der Älterleute endlich dokumentiert in weiterer Weise die Abhängigkeit der Gilden vom Rat.
In den Ämtern ist der Einfluß des Bischofs nicht so tiefgreifend wie der des Rates in den Gilden. Weder beansprucht er einen Anteil an den Abgaben neuer Mitglieder – nur die Leinenweber sind ihm zur Entrichtung eines Jahreszinses verpflichtet – und den Bussen, noch scheint er sich das Recht der Bestätigung der Älterleute vorbehalten zu haben. Hieraus ergibt sich von neuem, wie verkehrt es sein würde, die bischöflichen Zünfte als hofrechtliche Verbände anzusehen.
Unser Interesse wendet sich der Frage zu, wie sich die Machtspähre der beiden obrigkeitlichen Gewalten, des Bischofs und des Stadtrates, zu einander in gewerblichen Dingen gestaltete. Vielleicht hat der kraftvolle Bischof Siegfried II. die Entwicklung der Dinge vorausgesehen, wenn er etwaigen ratsherrlichen Gelüsten in dem Privileg für das Leinenweberamt vom Jahre 1292 die Türe weist: Item consulibus civitalis nostre Hi. Non recognoscimus aliquid in jure illo textorum, quod in vulgari vocatur inninghe. Die Stadt selbst erkannte die rechtliche Abhängigkeit der Ämter vom Stadtherrn wenigstens theoretisch an. So spricht sie im Jahre 1435 von den Ämtern, de van deme stichte to Hi. Ghan, darane wii nichtes to vordedingede hebben. Ebenso scheint ihr Bekenntnis, daß die Ämter ihre privilegia unde gnade vom Bischof haben und daß außer ihm keiner das Recht habe, sich in ihre inneren Verhältnisse einzumischen, auf stillschweigende Anerkennung des Rechtsverhältnisses hinzudeuten.
In Wirklichkeit aber sehen wir eine mit der Zeit gesteigerte Aktion des Rates, auch auf die gewerblichen Interessen der Ämter bestimmenden Einfluss zu gewinnen.
Das Nebeneinanderbestehen zweier Gewalten in einer Gemeinde mußte ja von vornherein die Quelle zu Streitigkeiten sein, als deren Urheber wir naturgemäß die Stadt, den für Handel und Gewerbe in erster Linie zuständigen und zweifellos lebenskräftigeren Faktor, zu betrachten haben. Der Stadt, welche mehr und mehr die Gebieterin über das öffentliche Marktleben wurde, mußte daran gelegen sein, auch die Ämter in die allgemeine Marktordnung einzubeziehen. Des Bischofs Einfluss auf die Entwicklung der städtischen Verfassung und Verwaltung war in den letzten Jahrhunderten des Mittelalters gering; ihn nahmen die unendlichen Fehden mit den benachbarten Dynasten und dem Stiftsadel ganz in Anspruch. Aus den Klaggenschriften der Bischöfe des 15. Jahrhunderts erkennt man, wie viele Positionen der Stadtherr gegenüber der energisch zugreifenden, um Recht und Herkommen sich allerdings wenig kümmernden Ratsgewalt hatte aufgeben müssen. Einige Nachfolger des hl.Bernward, wie der tüchtige Bischof Magnus, mögen sich Mühe gegeben haben, die alte Macht der Stadtherren von neuem zu befestigen, wenn auch mit geringem Erfolge.
Zunächst macht sich freilich das Eingreifen des Rates in durchaus friedlicher und aufbauender Weise bemerkbar. So ließ er für Knochenhauer und Bäcker Marktstände errichten, er regelt den Fleischverkauf durch das Gebot, das finnige (mit Bandwurmfinnen behaftete) Fleisch getrennt feilzuhalten, um den kauflustigen die Auswahl zu erleichtern. Bezeichnend ist auch, daß ein bischöfliches Privileg für die Bäcker vom Jahre 1358 im Einvernehmen mit dem Rat erlassen wird, der die Urkunde auf Bitten des Landesherrn besiegelt. Anders im 15. Jahrhundert! Zweifellos überschritt der Rat seine Kompetenz, wenn er das bischöfliche Leinenweberamt zur Einschränkung der Futtertuchfabrikation zwingt und nach seinem Gutdünken das Anfertigungsrecht erteilt.
Charakteristisch sind die Bäckerhändel der Jahre 1491 und 1492, von denen Henning Brandis ein lebensvolles Bild zeichnet. Im Jahre 1491 befahl der Rat allen Bäckern am Dienstag nach Ägidien (6. Sept.) Brot zu backen, widrigenfalls er es allen Bürgern anheimstellen würde. Auf dieses Vorspiel folgte bald eine Kraftprobe, indem der Rat billigeres Brot zu backen gebot. Dem Widerspruch der Bäcker, die ihre Organisation als ein vry amt van sinen – des Bischofs – gnaden hinstellten, gesellte sich der scharfe Protest des Bischofs Berthold II. zu, der den Rat des overvals der beckere zieh und ihn zum Rückzug zwang, dem eine Einigung auf vermittelndem Wege folgte.
Werfen wir zum Schluß einen Blick auf die Gerichtsbarkeit der Zunft, so leuchtet schon aus ihrer starken Abhängigkeit von der Obrigkeit hervor, daß wir es keineswegs mit einem Staat im Staate zu tun haben. Ihre Gerichtsbarkeit, die im Namen des Bischofs oder der Stadt ausgeübt wird, beschränkt sich auf Dinge untergeordneter Natur. Die Kompetenz des Zunftgerichts, der „Morgensprache“, erstreckt sich auf die Schlichtung der Streitigkeit der Mitglieder untereinander und die Ahndung der Übertretung gewerblicher Vorschriften. Im Allgemeinen waren die Mitglieder einer Zunft gehalten, zuerst ihre Klage vor dem Zunftgerecht anhängig zu machen. Die höhere Instanz ist für die Gilden der Rat. Er ist dann kompetent, wenn das Zunftgericht sich bei widerspenstigen Mitgliedern kein Gehör verschaffen kann, oder die Zuständigkeit der Zunft nicht vorhanden ist, z.B. im Falle der unerlaubten Ausübung des Gewerbes.
Ähnlich ist der Rechtszug der bischöflichen Ämter. Auch sie besitzen ein für ihre Mitglieder zuständiges Gericht. So zwingen die Bäcker einen Werkgenossen, vor dem ordentlichen Zunftgericht auf dem Amtshause seine Klage einzureichen. Konnte das Zunftgericht über ein Urteil nicht einig werden, so konsultierte es die Gesamtheit der anderen Ämter. Wie für die Gilden der Rat, so war endlich für die Ämter der Bischof bzw. der Vogt die höchste Instanz.
Der Rat erkennt im Jahre 1435 die gerichtliche Kompetenz des Bischofs über die Ämter an.
Textquelle: W. Tuckermann: „Das Gewerbe der Stadt Hildesheim bis zur Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts“; Inaugural-
Dissertation; Berlin 1906; Seite 33ff
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